Bezirksgericht Ansbach

Das Bezirksgericht Ansbach war ein Bezirksgericht im Königreich Bayern und der Vorläufer des Landgerichts Ansbach, der von 1857 bis 1879 existierte. Das Bezirksgericht hatte seinen Sitz in Ansbach.

Geschichte

Mit Gesetz vom 1. Juli 1856[1] wurde das Justizwesen in Bayern neu geordnet. Die bisherigen Kreis- und Stadtgerichte wurden aufgehoben und 34 neue Bezirksgerichte traten an ihre Stelle. Sie waren für die Städte, in denen sie ihren Sitz hatten, sowie für die in ihrem Sprengel befindlichen Standesherren Gerichte erster Instanz. Für alle anderen Angelegenheiten waren sie Gerichte der zweiten Instanz in Kriminal- und Zivilrechtssachen.

Der Sprengel des Bezirksgerichts Ansbach umfasste ab dem 1. Oktober 1857 die Landgerichte Ansbach, Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Gunzenhausen, Heilsbronn, Herrieden, Leutershausen, Schillingsfürst und Wassertrüdingen.[2]

Das Landgericht Schillingsfürst wechselte mit dem 1. Juli 1862 vom Bezirksgericht Ansbach zum Bezirksgericht Windsheim über.[3]

Mit dem Inkrafttreten des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes[4] wurde 1879 das Bezirksgericht Ansbach wie alle anderen bayerischen Bezirksgerichte aufgelöst. Sein Nachfolger in der Funktion als Gericht der zweiten Instanz war das Landgericht Ansbach.

Literatur

  • Wilhelm Volkert (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980. 1983, ISBN 3406096697, S. 121–122, 606.

Einzelnachweise

  1. RBl. 901
  2. Königlich Allerhöchste Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 1. Juli 1856, einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheines betreffend. Vom 12. August 1857 (Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern, Nr. 44/1857, Sp. 1019)
  3. Formation der Bezirksgerichte, der Stadtgerichte, dann der Stadt- und Landgerichte und der Landgerichte in den Landestheilen diesseits des Rheins (Beilage der allerhöchsten Verordnung vom 24. Februar 1862 zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. November 1861 die Gerichtsverfassung betr.; Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern, Nr. 11/1862, nach Spalte 400, 59/60)
  4. GVBl. 355