Lex vicesima hereditatium

Die lex vicesima hereditatium (bei Max Kaser und an ihn angeschlossen als lex Iulia vicesimaria beschrieben) war eine 6 n. Chr. von Augustus gesetzlich erhobene Erbschaftssteuer in Höhe von fünf Prozent auf einen Erbschaftsanfall. Von der Steuer waren nur nahe Familienangehörige ausgenommen.[1] In einem zweiten Punkt behandelte das Gesetz Förmlichkeiten zur Testamentseröffnung. Selbige stand unter prätorischer Aufsicht. Regeln zur Testamentsvollstreckung wurden trotz würdigender Kenntnis der hellenistischen Vorbilder hingegen nicht aufgestellt.[2]

Die Vorschriften der lex sind im Gnomon des Idios Logos aufgenommen, was bezeugt, dass sie in der Provinz Aegyptus eingeführt worden sind. Unterschiedslos galten sie dort für Bürger und gleichermaßen für Peregrine.[3]

Literatur

Anmerkungen

  1. Sven Günther: Vectigalia nervos esse rei publicae. Die indirekten Steuern in der Römischen Kaiserzeit von Augustus bis Diokletian (= Philippika. Marburger altertumskundliche Abhandlungen. Band 26). Harrassowitz, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-447-05845-2. S. 40–48.
  2. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 164, S. 578 f. Kaser führt als bezeichnende Quelle an: Scaevola, Digesten 36,1,80,1.
  3. Gnomon des Idios Logos, § 105; vgl. hierzu Hans Julius Wolff: Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens in der Zeit der Ptolemaeer und des Prinzipats. Band 1, Bedingungen und Triebkräfte der Rechtsentwicklung (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Teil 5, Band 1; Teil 5, Band 2). Beck, München 2002, ISBN 3-406-48164-7. S. 189 f.