Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Als verbotene Kraftfahrzeugrennen bezeichnet das deutsche Strafrecht einen Tatbestand, der im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315d normiert ist. Dort zählt die Norm zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten. Sie soll die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen. Zu diesem Zweck stellt sie mehrere Verhaltensweisen unter Strafe, die einen Bezug zu Straßenrennen aufweisen. Strafbar macht sich hiernach, wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wer an einem solchen Rennen teilnimmt oder wer sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Für die Strafbarkeit dieser Handlungen ist unerheblich, ob es zu einer konkreten Gefährdungslage oder sogar zu einem Unfall kommt. Damit handelt es sich bei § 315d StGB im Ausgangspunkt um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Für verbotene Kraftfahrzeugrennen kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Folglich handelt es sich um ein Vergehen. Kommt es allerdings zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall, kann sich das Strafmaß gemäß den Absätzen 2 und 5 auf bis zu fünf bzw. zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöhen.

Die praktische Relevanz des § 315d StGB ist im Vergleich zu anderen Delikten schwer zu beurteilen, weil die Vorschrift in den einschlägigen Statistiken lediglich teilweise erfasst wird. So ist daraus insbesondere nicht ersichtlich, wie viele Fälle des § 315d StGB pro Jahr angezeigt werden. Der Strafverfolgungsstatistik lässt sich allerdings zumindest entnehmen, dass es 2023 zu 1.507 Aburteilungen und 1.110 Verurteilungen kam.

Normierung und Schutzzweck

§ 315d StGB lautet seit seinem Inkrafttreten am 13. Oktober 2017[1] wie folgt:

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Vorschrift ist dazu bestimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu bewahren. Letztlich werden damit vor allem Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer geschützt.[2] Auf diese Schutzzwecke arbeiten die Tatbestandsvarianten des § 315d StGB auf unterschiedliche Weise hin. § 315d Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB richten sich gegen die gesteigerte Unfallgefahr, die davon ausgeht, dass mehrere Personen im Straßenverkehr miteinander um die Wette fahren. Diese spezifische Gefahr wurzelt zum einen darin, dass die Rennteilnehmer die Verkehrssicherheit missachten, den Kontrollverlust über ihre Fahrzeuge in Kauf nehmen und ihre Aufmerksamkeit auf einander richten.[3] Zum anderen besteht bei Straßenrennen eine ausgeprägte Gruppendynamik des Wettstreits.[4] § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der tatbestandlich an das zu schnelle Fahren einer Einzelperson anknüpft, richtet sich demgegenüber gegen die Gefährlichkeit des Rasens.[5]

Da § 315d Abs. 1 StGB mit der Verkehrssicherheit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt, über das keine Einzelperson verfügen kann, ist eine rechtfertigende Einwilligung in diesen Tatbestand ausgeschlossen.[6] Umstritten ist, ob die Strafbarkeit nach Abs. 2 durch eine Einwilligung des konkret Gefährdeten entfällt. Befürworter führen aus, dass eine solche Einwilligung das tatbestandliche Unrecht des konkreten Gefährdungsdelikts ausschließt. Schließlich bestehe dieses in der Gefährdung einer spezifischen Person.[7] Die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht ausdrücklich positioniert. Bei anderen konkreten Gefährdungsdelikten aus dem Bereich des Straßenverkehrs lehnte sie die Möglichkeit einer Einwilligung jedenfalls ab, da auch diese im Schwerpunkt die Verkehrssicherheit als Allgemeingut schützten.[8]

In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 315d Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[9] Für die Tatbestandsverwirklichung ist es also unerheblich, ob es im konkreten Einzelfall zu einer Gefährdung oder einer Schädigung eines anderen kommt. Eine im Schrifttum vertretene Ansicht geht indes davon aus, dass die Vorschrift in Fällen verfassungskonform zu reduzieren ist, in denen keinerlei Gefahr vom Täterverhalten ausgeht, da die Strafandrohung andernfalls unverhältnismäßig wäre.[10] In der Praxis hat sich diese Sichtweise allerdings bislang nicht durchgesetzt. Kommt es im Einzelfall zu einer konkreten Unfallgefahr, kommen die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB und die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB in Betracht, die das abstrakte Gefährdungsdelikt zu einem konkreten Gefährdungsdelikt aufwerten.[11]

Entstehungsgeschichte

Lückenhafter strafrechtlicher Schutz vor Straßenrennen

Fahrzeug des Opfers eines illegalen Straßenrennens in Berlin 2016
Fahrzeug des Opfers eines illegalen Straßenrennens in Berlin 2016

§ 315d StGB zählt zu den jüngeren Normen des StGB; er wurde mit Wirkung zum 13. Oktober 2017[1] ins Gesetz hinzugefügt. Der Gesetzgeber schuf die Norm, um der zunehmenden Häufigkeit illegaler Straßenrennen effektiv zu begegnen.[12]

Unmittelbar vor Einführung der Vorschrift hatten sich bei solchen Rennen mehrfach schwere Unfälle ereignet, bei denen es zum Teil auch zu Todesfällen gekommen war. Strafrechtlich konnte die Beteiligung an illegalen Straßenrennen bislang nach verbreiteter Auffassung[13] nur lückenhaft sanktioniert werden. Die Beteiligung an einem Rennen wurde im Grundsatz lediglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F. iVm. § 29 Abs. 1 StVO a.F. als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 400 und 500 € bestraft. Strafbar war die Rennteilnahme nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Am ehesten kam eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Frage. Dieser Tatbestand setzt allerdings voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung einer unbeteiligten Personen oder einer Sachen von bedeutendem Wert kommt. Zudem erfordert er, dass der Täter eines der im Gesetz aufgeführten, besonders gefährlichen Fahrmanöver begeht, die bei Straßenrennen zwar oft,[14] jedoch nicht stets verwirklicht werden. Daher bietet § 315c StGB nur lückenhaften Schutz vor Straßenrennen. Gleiches gilt für die fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), die lediglich in Fällen einschlägig sind, in denen das Rennen zu einem entsprechenden Verletzungs- bzw. Tötungserfolg führt.[15] Hinzu kommt, dass diese Tatbestände ebenso wie § 315c StGB maximal mit drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dieser Strafrahmen wurde für Fälle mit Todes- bzw. Verletzungsfolge als unzureichend angesehen, weil er zu wenig Spielraum lasse, um zu berücksichtigen, dass die Verletzung bzw. Tötung durch die vorsätzliche Schaffung einer erheblichen Gefahr verursacht wurde.[16]

Auf einen wesentlich größeren Strafrahmen griff das Landgericht Berlin zurück, indem es einen Teilnehmer wegen Mords (§ 211 StGB) verurteilte, der bei einem Straßenrennen einen tödlichen Unfall verursacht hatte.[17] Diese Entscheidung wurde allerdings im juristischen Schrifttum äußerst kontrovers aufgenommen[18] und in der Revision wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben.[19] Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass bei Tötungen durch Straßenrennen regelmäßig Mordmerkmale vorliegen; in Betracht kommen insbesondere die Heimtücke und niedere Beweggründe.[20] Als problematisch hat sich jedoch der Nachweis des gemäß § 15 StGB notwendigen Tötungsvorsatzes erwiesen. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis der Tatumstände den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nimmt.[21] In der Regel vertrauen Raser allerdings ernsthaft auf das Ausbleiben eines Unfalls, da ein solcher im Zweifel zu einer erheblichen Selbstverletzung führt und die Aussichten auf den erstrebten Rennsieg zunichtemacht. Typischerweise handeln Raser daher nicht vorsätzlich, sondern lediglich (bewusst) fahrlässig. Ein Mord lässt sich Rasern deshalb nur in seltenen Fällen vorwerfen, in denen Täter nachweisen lässt, dass er sich mit der Möglichkeit eines tödlichen Unfalls abgefunden hat.[22] Im Fall des LG Berlin bejahte der BGH das Vorliegen von Tötungsvorsatz letztlich, nachdem das LG in einem zweiten Anlauf eingehend herausgearbeitet hatte, warum die Eigengefährdung des Täters der Annahme eines Tötungsvorsatzes ausnahmsweise nicht entgegenstand.[23]

Erster Entwurf einer neuen Strafnorm gegen Straßenrennen

Der lückenhafte strafrechtliche Schutz vor illegalen Straßenrennen erschien vielen Stimmen aus dem juristischen Schrifttum als unzureichend. Sie kritisierten, dass die bisherige Einstufung illegaler Straßenrennen als Ordnungswidrigkeit der erheblichen Gefährlichkeit solcher Rennen nicht gerecht werde und keine hinreichende Abschreckungswirkung entfalte.[24] Auch der Bundesrat konstatierte, dass sich vielerorts eine Raser-Szene entwickelt habe.[25] Dies gab Anlass zur Entwicklung einer neuen Strafnorm, die sich spezifisch gegen illegale Straßenrennen richtet. Ein früher Gesetzesentwurf des Bundesrats griff die in § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F. iVm. § 29 Abs. 1 StVO a.F. geregelte Ordnungswidrigkeit auf und wertete sie zu einer eigenständigen Straftat auf, die in einem neu zu schaffenden § 315d StGB enthalten sein sollte. Dieser Entwurf lautete:

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter nach Absatz 1 Nummer 2 unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 Nummer 2 oder verursacht er durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Zudem schlug der Entwurf vor, die Teilnahme an einem Straßenverkehrsrennen als weitere Begehungsform in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzunehmen.[26] Diese angedachte doppelte strafrechtliche Erfassung des Straßenrennens erklärt sich dadurch, dass es sich beim geplanten § 315d StGB um ein abstraktes, bei der Ergänzung des § 315c StGB hingegen um ein konkretes Gefährdungsdelikt handeln sollte. Letzteres hätte lediglich in Fällen Anwendung gefunden, in denen es zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum kommt, hätte allerdings aufgrund des zusätzlichen konkreten Gefährdungsunrechts auch eine härtere Bestrafung ermöglicht als der Entwurf des § 315d StGB.

Dass der Entwurf die Rennteilnahme durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt sanktionieren wollte, stieß im Schrifttum auf Kritik: Eine Strafbarkeit sei in Fällen unverhältnismäßig, in denen keine andere Person oder Sache gefährdet werde.[27] Auch die geplante Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sah sich der Kritik ausgesetzt: Diese füge sich nicht in die Systematik der Regelung ein, die sieben Regelverstöße, die sog. sieben Todsünden, aufzählt. Diese sind strafbar, sofern sie in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise begangen werden. Die Teilnahme an einem Straßenrennen sei stets grob verkehrswidrig und rücksichtslos, weshalb sie im Katalog der „Todsünden“ deplatziert sei.[28]

Weiterentwicklungen des Bundesratsentwurfs

In einem zweiten Entwurf nahm der Bundesrat von der Erweiterung des § 315c StGB Abstand und ergänzte den Entwurf des § 315d um ein eigenständiges konkretes Gefährdungsdelikt als strafschärfende Qualifikation der abstrakten Verkehrsgefährdung. Ferner ergänzte er eine Erfolgsqualifikation für den Fall, dass ein Rennen zu schweren Verletzungsfolgen führt. Der überarbeitete Entwurf lautete wie folgt:[29]

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ergänzung einer Strafbarkeit für Einzelraser

Noch nicht in den Bundesratsentwürfen enthalten war die Strafbarkeit des Einzelrasers, der unabhängig vom Vorliegen eines Straßenrennens mit weit überhöhter Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Die Idee einer solchen Strafbarkeit brachte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nachträglich als § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ins Gesetzgebungsverfahren ein. Er begründete sie damit, dass eine Strafbarkeit auch in Fällen geboten sei, in denen sich ein einzelner Verkehrsteilnehmer so verhält, als nähme er an einem Rennen teil.[30] Gleichwohl wollte er Geschwindigkeitsübertretungen nicht pauschal mit einer Strafandrohung versehen; einen Vorschlag, der in diese Richtung ging, wies er ausdrücklich zurück.[31] Damit stand der Ausschuss vor der Herausforderung, präzise zwischen strafwürdigem, rennähnlichem Rasen und bloßen Geschwindigkeitsübertretungen zu unterscheiden. Um diese Herausforderung zu bewältigen, grenzte er den Vorwurf des Einzelrasens durch mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe ein. Hiernach bedarf es eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sowie eines Strebens nach höchstmöglicher Geschwindigkeit.[32]

Der vorgeschlagene Einzelrasertatbestand sah sich erheblicher Kritik in den Expertenanhörungen und im juristischen Schrifttum ausgesetzt. Kritik richtete sich zunächst dagegen, dass sich diese Norm kaum in die Systematik des § 315d StGB einfüge, weil sie keinen Bezug zu Kraftfahrzeugrennen aufweise.[33] Dementsprechend fehle es Einzelfahrern an der rennspezifischen Gefährlichkeit, die § 315d StGB unter Strafe stellt.[34] Ferner wurden handwerkliche Mängel kritisiert. So erschwerten die zahlreichen unbestimmten Tatbestandsmerkmale der Norm deren präzise Anwendung in der Praxis.[35] Schwierig sei ferner, das von der Norm geforderte subjektive Streben nach höchstmöglicher Geschwindigkeit im Strafverfahren nachzuweisen. Hierbei handele es sich um eine sehr spezifische Absicht, die sich vor Gericht anhand objektiver Anhaltspunkte nur schwer mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit feststellen lasse.[36]

Trotz der vielfachen Kritik ließ der Gesetzgeber den geplanten Einzelrasertatbestand im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert.

Inkrafttreten

Gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens ergänzte der Gesetzgeber seinen Entwurf um eine Versuchsstrafbarkeit. Die finale Fassung der Norm wurde durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. September 2017[1] beschlossen und trat am 13. Oktober 2017 in Kraft.

Nach Inkrafttreten des § 315d StGB wurde gegen die Tatbestandsvariante des Einzelrasens eine konkrete Normenkontrolle mit dem Vorwurf einer zu großen Unbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) erhoben.[37] Das Bundesverfassungsgericht wies diese jedoch als unbegründet zurück, weil es den Tatbestand als ausreichend bestimmt ansah. Die Merkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit seien bereits aus dem benachbarten § 315c StGB bekannt und durch eine gefestigte Rechtsprechung derart konkretisiert, dass die Normadressaten deren Bedeutungsgehalt ermitteln könnten.[38] Viele Strafgerichte gehen dennoch davon aus, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB restriktiv auszulegen ist, um das Bestimmtheitsgebot zu wahren.[39]

Tatbestand

Tatsituation

§ 315d Abs. 1 StGB setzt ein Handeln im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Hierzu zählt – wie auch im übrigen Verkehrsrecht – der gesamte Verkehrsraum, der öffentlich ist, der also einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Personengruppe offensteht.[40] Dies schließt insbesondere Straßen, Fußgängerzonen und Gehwege ein, weil diese von der öffentlichen Hand zur Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet wurden. Der Täter kann eine solche Widmung auch nicht aufheben, indem er eigenmächtig öffentliche Wege absperrt.[41]

Privatgrundstücke gelten als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs, sofern sie zur Nutzung durch die Allgemeinheit geöffnet wurden. So verhält es sich etwa bei Tankstellengeländen, Supermarktparkplätzen und Parkhäusern während der Öffnungszeiten. Ein Gegenbeispiel bieten Parkflächen eines Hotels, die ausschließlich zur Benutzung durch Gäste bestimmt sind.[42]

Tathandlungen

Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens

Straßenrennen

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer im Straßenverkehr ohne behördliche Erlaubnis (§ 29 Abs. 2 StVO) Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt.

Der Begriff des Kraftfahrzeugs entspricht dem aus § 1 Abs. 2, 3 StVG, erfasst also Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.[43] Dies schließt neben Pkw und Motorrädern auch E-Scooter und Pedelecs mit ein.[44]

Ein Rennen zeichnet sich nach der zum früheren § 29 Abs. 1 StVO ergangenen Rechtsprechung dadurch aus, dass mindestens zwei Kraftfahrzeuge auf einer erheblichen Wegstrecke um die Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeiten wettstreiten; es bedarf also eines Wettkampfelements.[45] Nach überwiegender Auffassung gilt dieses Begriffsverständnis auch für § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nachfolger der StVO-Bestimmung.[46] Die Fahrer können ihre Rennabrede sowohl ausdrücklich vor Fahrtantritt als auch konkludent während des Fahrens treffen.[47] Ein Rennen liegt demnach etwa auch vor, wenn sich zwei Fahrer spontan dazu entschließen, ein Überholen des jeweils anderen zu verhindern.[48] Es kommt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf an, ob am Ende des Rennens eine Siegerermittlung stattfinden soll, da eine solche nicht notwendig ist, um dem Geschehen einen kompetitiven Charakter zu verleihen.[49] Aufgrund der Notwendigkeit eines Wettkampfelements handelt es sich bei Fluchtfahrten nicht um Rennen (mit den Verfolgern). Die Fahrten können jedoch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein. Der Wille zum Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten liegt vor, wenn sich die Beteiligten in ihrer Geschwindigkeit gegenseitig übertreffen wollen. Es ist nicht notwendig, dass die Fahrer die Maximalgeschwindigkeit ihrer Fahrzeuge erreichen wollen. Umstritten ist, ob auch Wettkämpfe als Rennen anzusehen sind, bei denen nicht das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund steht, sondern das Demonstrieren fahrerischer Geschicklichkeit. Teilweise werden auch diese als Rennen angesehen,[50] überwiegend wird dies indes mangels Geschwindigkeitsbezugs des Wettstreits verneint.[51]

Ausrichten oder Durchführen

Die Begriffe Ausrichten und Durchführen beschreiben unterschiedliche organisatorische Handlungen: Das Ausrichten bezieht sich auf die vorbereitende, eigenverantwortliche Organisation des Rennens. Hierzu zählen beispielsweise das Festlegen des Rennbeginns, das Planen des Streckenverlaufs, das Anwerben von Teilnehmern und das Entgegennehmen von Startgeldern.[52] Umstritten ist, ob eine Strafbarkeit wegen Ausrichtens auch in Fällen in Betracht kommt, in denen das Rennen letztendlich nicht stattfindet. Eine teilweise vertretene Auffassung[53] hält dies für ausgeschlossen, weil der Schutzzweck des § 315d StGB erst mit Beginn des Rennens berührt werde. Hinzu komme, dass andernfalls die Vollendungsstrafbarkeit derart weit vorverlagert würde, dass unklar wäre, welchen Anwendungsbereich die Versuchsregelung des § 315d Abs. 3 StGB besitzt. Nach einer verbreiteten Gegenansicht ist es hingegen unerheblich, ob es zu einem Rennen kommt, da das Gesetz für eine solche Einschränkung keine hinreichenden Anhaltspunkte biete. Ferner schaffe bereits die Organisation eines Rennens eine Gefahr für die Allgemeinheit.[54]

Der Begriff des Durchführens bezieht sich demgegenüber auf Organisationsmaßnahmen, die während des Rennens getroffen werden.[55] Hierzu zählen typische Aufgaben eines Rennleiters, etwa das Geben des Startzeichens und die Betätigung als Streckenposten.[56]

Vorsatz

Eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt schließlich gemäß § 15 StGB voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Dies trifft zu, wenn er Kenntnis von den oben beschriebenen Tatbestandsmerkmalen hat und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nimmt.[21] Handelt der Täter fahrlässig, etwa weil er irrig von einer Erlaubnis ausgeht, macht er sich zwar nicht strafbar, verwirklicht jedoch gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 StVO eine Ordnungswidrigkeit.[57]

Teilnahme an nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Fahrzeugführer teilnimmt. Als Fahrzeugführer gilt, wer ein Kraftfahrzeug eigenverantwortlich steuert.[58] Weil diese Begehungsvariante lediglich von Fahrzeugführern begangen werden kann, handelt es sich nach vorherrschender Auffassung anders als bei § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein eigenhändiges Delikt.[59] Bei Beifahrern, die nicht in Fahrvorgänge eingreifen, kommt daher mangels Fahrzeugführereigenschaft allenfalls eine Teilnehmerstrafbarkeit in Betracht.[60]

Auch eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt.

Einzelrennen

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich schließlich strafbar, wer sich allein mit unangepasster Geschwindigkeit in grob verkehrswidriger sowie rücksichtsloser Weise fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch bei dieser Variante handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt.[61]

Unangepasst ist eine Geschwindigkeit, die den im Einzelfall bestehenden Verkehrsumständen nicht gerecht wird.[62] Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVO sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie ihr Fahrzeug in der konkreten Verkehrssituation sicher beherrschen.[63] Einen Anhaltspunkt für die im Einzelfall gebotene Geschwindigkeit bieten Geschwindigkeitsbegrenzungen; deren Überschreitung indiziert regelmäßig das Vorliegen einer nicht angepassten Geschwindigkeit. Jedoch kann auch eine Geschwindigkeit, die unterhalb der gültigen Höchstgeschwindigkeit liegt, tatbestandsmäßig sein, so etwa, wenn besonders ungünstige Witterungsverhältnisse bestehen.[64] Die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ entstammen dem § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Grob verkehrswidrig verhält sich, wer in besonders grober Weise gegen die Straßenverkehrsregeln verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt.[65] Beide Anforderungen begründen eine Erheblichkeitsschwelle, die Verkehrsverstöße ausklammert, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht strafwürdig sind.[66] Dabei bezieht sich die Verkehrswidrigkeit auf die objektive Schwere des Verkehrsverstoßes und die Rücksichtslosigkeit auf die Tätermotivation.[67] „Grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ sind sog. gesamttatbewertende Merkmale: Der Fahrer muss nur die tatsächlichen Umstände dieser Merkmale in seinen Vorsatz aufgenommen haben – nicht entscheidend ist, dass er sein Verhalten selbst so bewertet.[68]

In subjektiver Hinsicht setzt eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zusätzlich zum Vorsatz die Absicht voraus, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal soll den Einzelrasertatbestand auf Fälle mit rennähnlichem Charakter beschränken und dadurch verhindern, dass erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen pauschal als strafbar eingeordnet werden.[69] Die Auslegung des Absichtsmerkmals ist aufgrund seiner unbestimmten Formulierung mit beachtlichen Unsicherheiten verbunden. Dies betrifft zunächst die Frage, ob das Erzielen einer hohen Geschwindigkeit Hauptmotiv des Täters sein muss. Teilweise wird dies bejaht, da sich der Absichtsbegriff nach allgemeiner Strafrechtsdogmatik auf Hauptmotive bezieht.[70] Überwiegend wird es hingegen als ausreichend angesehen, wenn das Erzielen hoher Geschwindigkeiten einem anderen Zweck dient, etwa der Flucht vor der Polizei.[71]

Große Unsicherheit besteht ferner darüber, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Täter nach einer höchstmöglichen Geschwindigkeit strebt. Anders als es der Wortlaut der Norm nahelegt, besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass es für eine Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass der Täter die technische Maximalgeschwindigkeit seines Fahrzeugs ausreizen will. Dies wäre in derart wenigen Situationen möglich, dass eine solche Lesart den Anwendungsbereich des Tatbestands in sachwidriger Weise verengen würde. Deswegen gilt als ausreichend, dass der Täter die in der jeweiligen Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit anstrebt.[72] Dies macht eine einzelfallbezogene Beurteilung der jeweiligen Verkehrssituation erforderlich. Das Kammergericht bejahte die Absicht etwa in einem Fall, in dem der Täter über mehrere Kilometer mit über 150 km/h durch eine Innenstadt fuhr.[73] Das Landgericht Berlin nahm Absicht in einem Fall an, in dem der Täter mit hoher Geschwindigkeit zahlreiche verkehrswidrige Überholmanöver und Spurwechsel vorgenommen hatte.[74]

Geringfügig abgeschwächt werden die Auslegungsprobleme des Absichtsmerkmals dadurch, dass die Rechtsprechung die Absicht dahingehend einschränkt, dass sie sich „auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ beziehen muss. Dies schließt eine Strafbarkeit punktueller Geschwindigkeitsübertretungen aus.[75]

Versuch, Vollendung und Beendigung

Gemäß § 315d Abs. 3 StGB ist der Versuch lediglich in Fällen des Abs. 1 Nr. 1, dem Ausrichten oder Durchführen eines Rennens, strafbar. Von einem Versuch spricht man, wenn der Täter zwar zur Tat unmittelbar ansetzt, die Tat jedoch nicht zur Vollendung führt. Da die beiden Tatbestandsmerkmale Ausrichten und Durchführen typischerweise bereits im Vorfeld des Rennens verwirklicht werden, verlagert § 315d Abs. 3 StGB die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer potentiellen Verkehrsgefährdung. Deshalb wird verbreitet empfohlen, die Versuchsstrafbarkeit restriktiv zu interpretieren. In der Konsequenz gehen viele Autoren davon aus, dass die Tat das Versuchsstadium erst erreicht, sobald das Rennen unmittelbar bevorsteht.[76]

Die rennbezogenen Tatvarianten des § 315d StGB sind mit Beginn des Rennens vollendet[77] und mit dessen Abschluss beendet.[78] Die Einzelraser-Variante ist demgegenüber mit dem Eintritt der Geschwindigkeitsüberschreitung vollendet und mit der Rückkehr zu einer angemessenen Geschwindigkeit beendet.[78]

Qualifikationen

Konkrete Gefährdung

§ 315d Abs. 2 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation. Diese verwirklicht, wer vorsätzlich durch seine Teilnahme an einem Straßenrennen oder durch sein Auftreten als Einzelraser eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert schafft. Auf den Rennveranstalter findet die Norm nach ihrem Wortlaut keine Anwendung, weil sich dessen Gefährdungspotential von dem des Fahrers unterscheidet.[79]

Die Tatbestandsmerkmale dieser Qualifikation entstammen den §§ 315, 315b, 315c StGB und werden in gleicher Weise wie dort ausgelegt. Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung liegt demnach vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob die Situation zu einem Schadenseintritt an Leib, Leben oder fremden Eigentum führt.[80] Tatbeteiligte, wie etwa Beifahrer, kommen nach vorherrschender Auffassung hier wie dort als Gefährdungsobjekte nicht infrage, da sie nicht durch den Tatbestand geschützt werden.[81] Als bedeutend gilt in der Rechtsprechung ein Sachwert ab 750 €.[82]

Der Vorsatz des Fahrers muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf die konkrete Gefährdung erstrecken.[83] Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Möglichkeit einer Gefährdung als naheliegende Möglichkeit erkennt und sich hiermit abfindet.[84] Verkennt der Täter die Möglichkeit einer Gefährdung fahrlässig, macht er sich nach § 315d Abs. 4 StGB strafbar.

Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Täter die Gefährdung eigenhändig verursacht. Es kann genügen, dass sich die Fahrer durch riskante, sorgfaltswidrige Fahrmanöver gegenseitig dazu motivieren, sich immer gefährlicher zu verhalten.[85]

Herbeiführen einer Todesfolge

In § 315d Abs. 5 StGB findet sich eine Erfolgsqualifikation, die das Delikt zum Verbrechen aufwertet. Diese verwirklicht, wer durch eine vorsätzliche Gefährdung nach § 315d Abs. 2 einen anderen Menschen mindestens fahrlässig (§ 18 StGB) tötet oder schwer in dessen Gesundheit schädigt.[86] Alternativ macht sich hiernach strafbar, wer einer großen Zahl von Menschen eine Gesundheitsschädigung zufügt. Eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB kommt insbesondere bei dem Fahrer in Frage, der den Unfall unmittelbar verursacht. Doch nach verbreiteter Auffassung machen sich auch die übrigen Rennteilnehmer nach § 315d Abs. 5 StGB strafbar, wenn es zum Unfall kommt, weil sie durch ihre Beteiligung am Rennen maßgeblich zum Entstehen der Unfallgefahr beigetragen haben.[87]

Umstritten ist, ob die Verletzung des Beifahrers eines der am Rennen beteiligten Fahrzeuge eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB begründen kann. Zweifel hieran weckt, dass Beifahrer die Fahrer regelmäßig zur Fahrt auffordern oder zumindest anfeuern, weshalb sie sich als Anstifter oder Gehilfen strafbar machen. Damit stehen sie auf Täterseite. Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage noch keine Stellung bezogen. Beim benachbarten § 315c StGB geht sie indes davon aus, dass Tatbeteiligte nicht durch die Strafnorm geschützt werden, da sie nicht zugleich auf Täter- und Opferseite stehen könnten.[88] Im Schrifttum wird dem für § 315d StGB zum Teil widersprochen, da es wertungswidersprüchlich wäre, könnten Anstifter und Gehilfen den nahezu unverzichtbaren Schutz ihres Lebens durch die Teilnahme an einem Straßenrennen verwirken.[89]

Prozessuales und Strafzumessung

Der Strafrahmen des § 315d StGB differenziert in hohem Maß nach der Gefährlichkeit der jeweiligen Tat. In den Fällen des § 315d Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Gefährdet der Täter durch das Rennen fahrlässig einen anderen Menschen, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich. Erfolgt die Gefährdung vorsätzlich, können bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden. Die Erfolgsqualifikation hebt den Strafrahmen schließlich auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe an. Auch für die Strafzumessung im Einzelfall besitzt die Gefährlichkeit des Täterverhaltens hohe Bedeutung. So kann etwa berücksichtigt werden, welche Geschwindigkeiten die Täter erreicht haben, wie viele und welche Verkehrsverstöße sie während des Rennens begangen haben und an welchem Ort sie das Rennen veranstaltet haben.[90]

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Gefährdeten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist. Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Das Grunddelikt verjährt aufgrund seines Strafrahmens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren. Die Qualifikationen verjähren wegen ihres höheren Strafrahmens nach fünf und die Erfolgsqualifikation nach zehn Jahren.[91]

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB ist dem Täter in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 315f S. 1 StGB kann das Gericht ferner dessen Tatfahrzeug einziehen. Überdies wird die Tat ins Fahreignungsregister eingetragen. Da § 315f S. 2 StGB auf § 74a, § 74b StGB verweist, ist die Einziehung auch in Fällen möglich, in denen das Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht, etwa einer Autovermietung. Allerdings kommt dies nur unter weiteren Voraussetzungen in Betracht; so etwa, wenn der Dritte Mitverantwortung für die Tat trägt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn er leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug für das Rennen genutzt worden ist.[92] Die Einziehung eines täterfremden Fahrzeugs ist ebenfalls möglich, wenn zu befürchten ist, dass das Fahrzeug für weitere Straftaten genutzt wird.[93]

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315d StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Beteiligung am Kraftfahrzeugrennen in Gesetzeskonkurrenz.

Eine solche Konkurrenz kann zunächst dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter mehrere Varianten des § 315d StGB verwirklicht. Dies kommt vor allem bei Rennveranstaltern in Betracht. Findet das Rennen statt, machen sich diese in aller Regel zusätzlich zu ihrer täterschaftlichen Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Anstifter oder Gehilfen der Fahrer nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Beide Strafbarkeiten stehen, da sie unterschiedliche Gefährdungsvorwürfe enthalten, zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).[94]

Die Strafbarkeit der Rennfahrer nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kann insbesondere zu anderen Verkehrsdelikten in Konkurrenz stehen. In Betracht kommen etwa der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).[95] Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, steht § 315d ferner in Konkurrenz zu Körperverletzungs- und Tötungsdelikten. Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) werden durch die speziellere Regelung des § 315d Abs. 5 StGB verdrängt. Vorsätzliche Verletzungen und Tötungen stehen demgegenüber in Tateinheit zur Beteiligung am Kraftfahrzeugrennen. Relevanz besitzt dies insbesondere für eine eventuelle Strafbarkeit wegen Mordes. Der hierfür notwendige Tötungsvorsatz lässt sich zwar nur schwer nachweisen, ausgeschlossen ist dies allerdings nicht.[96]

Kriminologie

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über die in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik. Als Verkehrsdelikt wird § 315d StGB darin jedoch nicht erfasst,[97] was es im Vergleich zu anderen Straftatbeständen erschwert, zuverlässige statistische Aussagen zu treffen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, wie viele Fälle des Delikts jährlich angezeigt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt führte 2023 in einer Sonderauswertung eine detaillierte Analyse der Neueintragungen wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen im Fahreignungsregister durch.[98] Im Jahr 2022 gab es demnach 1.844 Neueintragungen (2021: 1.606; 2020: 906), wobei zu bedenken ist, dass zwischen Tat- und Eintragungsjahr oftmals mehrere Jahre liegen.

Zahlen zu § 315d StGB finden sich – teilweise vermengt mit anderen Verkehrsdelikten – zudem in Statistiken zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und der Gerichte. So lässt sich festhalten, dass 20 Prozent der rund fünf Millionen von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigten Ermittlungsverfahren Verkehrsstraftaten betreffen. Davon entfallen rund 40.000 pro Jahr auf Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, sowie 900.000 auf die übrigen Verkehrsstraftaten.[99] Ebenso ist bekannt, dass etwa 6.000 der 640.000 pro Jahr von den vor dem Amtsgericht erledigten Strafverfahren Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, zum Gegenstand haben.[100] 2023 kam es in Bezug auf verbotene Kraftfahrzeugrennen zu 1.507 Aburteilungen und 1.110 Verurteilungen. Damit bewegt sich die Häufigkeit des Delikts auf einem ähnlichen Niveau wie die Gefährdung des Straßenverkehrs. Die größte Praxisrelevanz besaß hierbei der Einzelrasertatbestand, auf den 733 Aburteilungen und 630 Verurteilungen entfielen.[101]

Literatur

Kommentare

  • Christian Pegel: § 315d StGB. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB. 4. Auflage. Band 6. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74606-2.
  • Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 315d.

Aufsätze und Monografien

  • Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3.
  • Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (zjs-online.com [PDF]).
  • Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214.
  • Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561.
  • Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70.
  • Sophie Steinle: Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Die Bestrafung von Rasern unter besonderer Berücksichtigung des § 315d StGB. Dr. Kovac, Hamburg 2020, ISBN 978-3-339-12134-9.
  • Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569. In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  • Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721.

Einzelnachweise

  1. a b c Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 (BGBl. 2017 I S. 3532).
  2. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 106. LG Arnsberg, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 2 Ks 15/19 –, BeckRS 2020, 11984 Rn. 256. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 67 f.
  3. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 19.
  4. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924.
  5. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924.
  6. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]).
  7. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 194 f. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]). Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (567). Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (927). Pepe Schladitz: Der Tatbeteiligte als Opfer bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d Abs. 2, 5 StGB) – Schutzbereichseinschränkung, Einwilligung oder einverständliche Fremdgefährdung? In: Jura. 2023, S. 483 (487). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (725).
  8. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1970 – 4 StR 131/69 –, BGHSt 23, 261 (264). BGH, Urteil vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93 –, NZV 1995, 80.
  9. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 (32). BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, BeckRS 2021, 11344. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 23. Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18.
  10. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (zjs-online.com [PDF]). Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). Frank Zieschang: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. In: JR. 2022, S. 284 (287 f.).
  11. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561.
  12. BT-Drs. 18/10145, S. 7.
  13. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111). Dagegen Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201 f.
  14. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 1. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722).
  15. BT-Drs. 18/10145, S. 10.
  16. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 7 f.
  17. LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2017 – 535 Ks 8/16, (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) –, NStZ 2017, 471.
  18. Krit. zur Annahme des Tötungsvorsatzes Christian Jäger: Too Fast and Furious – Die Todesraser vom Kurfürstendamm. In: JA. 2017, S. 786 (787 f.). Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 f. Den Tötungsvorsatz bejahend Rolf Herzberg: Setzt„vorsätzliches Handeln“(§ 15 StGB) ein„Wollen“der Tatbestandsverwirklichung voraus? In: JZ. 2018, S. 122 (128). Michael Kubiciel, Elisa Hoven: Die Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit Todesfolge. In: NStZ. 2017, S. 439 ff. Ingeborg Puppe: Rasen im Straßenverkehr und Tötungsvorsatz. In: JR. 2018, S. 323 ff. Differenzierend Anette Grünewald: Anmerkung zu LG Berlin, Urt. v. 27.2.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16). In: JZ. 2017, S. 1069 (1070 f.).
  19. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 –, BGHSt 63, 88.
  20. Exemplarisch BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, BGHSt 65, 42 Rn. 52–59.
  21. a b BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, NStZ 2008, 93.
  22. Näher BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, BGHSt 65, 42 Rn. 25–46. BGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 –, NStZ-RR 2024, 186 Rn. 8 ff.
  23. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, BGHSt 65, 42 Rn. 35–43.
  24. Kritisch insbesondere Ingo Fromm: Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang. In: DAR. 2021, S. 13. Michael Kubiciel, Elisa Hoven: Die Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit Todesfolge. In: NStZ. 2017, S. 439 (445). Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (575). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  25. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 1.
  26. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 5. Ähnlich der Vorschlag von Frauke Rostalski: Der (straf-)rechtliche Umgang mit illegalen Kraftfahrzeugrennen. In: GA. 2017, S. 585 (594).
  27. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). In diese Richtung auch Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 (1353).
  28. Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111).
  29. BT-Drs. 18/10145, S. 5.
  30. BT-Drs. 18/12964, S. 3.
  31. BT-Drs. 18/12936, S. 2.
  32. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (564).
  33. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 141. Jörg Eisele: Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr. In: KriPoZ. 2018, S. 32 (36).
  34. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (570). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  35. Jörg Eisele: Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr. In: KriPoZ. 2018, S. 32 (36). Elisa Hoven: Entbehrliche Straftatbestände. In: DRiZ. 2017, S. 280 (284). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285. Carsten Kusche: Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315d StGB n. F. In: NZV. 2017, S. 414 (417). Christoph Zehetgruber: Zur Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB – Dogmatische Fallstricke und rechtspolitische Notwendigkeit einer diskussionswürdigen Strafnorm. In: NJ. 2018, S. 360 (364). Jan Zopfs: Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser. In: DAR. 2020, S. 9 (12).
  36. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 157. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (577). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  37. AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 6 Ds 66 Js 980/19 –, BeckRS 2020, 167.
  38. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 104 ff.
  39. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, DAR 2020, 149. OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III-1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, 224.
  40. BGH, Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03 –, BGHSt 49, 128. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 71. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
  41. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 71, 73.
  42. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 72. Peter König: § 315b Rn. 7 f. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  43. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (724).
  44. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 76–78. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (724).
  45. BGH, Urteil vom 1. April 2003 – VI ZR 321/02 –, BGHZ 154, 316 (318). BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – 3 C 2.97 –, BVerwGE 104, 154 (156).
  46. BT-Drs. 18/10145, S. 9. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17. BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 – 4 StR 116/22 –, NStZ-RR 2022, 373 f. Bernd Piper: Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen? - Ein Beitrag zum Entwurf des Bundesrates eines § 315d StGB. In: NZV. 2017, S. 70 Fn. 26. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Gegen Anknüpfung an § 29 StVO, allerdings letztlich nur in Nuancen abweichend, Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315 d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (19 f.).
  47. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17.
  48. OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 1997 – 13 U 198/96 –, NZV 1997, 515.
  49. Peter König: § 315d Rn. 26. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
  50. OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2013 – III-1 RBs 24/13 –, NZV 2013, 403 (404).
  51. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – 1 RVs 40/20, 1 RVs 42/20 –, NStZ-RR 2020, 323 (324). Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (20). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214 (216).
  52. Peter König: § 315d Rn. 16. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
  53. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 112 f. Bernd Hecker: § 315d Rn. 5. In: Jörg Eisele et al.: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. 31. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-80986-6. Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72).
  54. Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214 (217). Peter König: § 315d Rn. 17. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Carsten Kusche: Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F. In: NZV. 2017, S. 414 (416). Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (574). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  55. BT-Drs. 18/12964, S. 5.
  56. Peter König: § 315d Rn. 18. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  57. Peter König: § 315d Rn. 22. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  58. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 7. BT-Drs. 18/10145, S. 9.
  59. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 21. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Anders Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 f. (zjs-online.com [PDF]). Christoph Wolf: Mittelbare Drittschädigungen bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen. In: ZStW. 2024, S. 6 (54).
  60. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
  61. Peter König: § 315d Rn. 23. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  62. BT-Drs. 18/12964, S. 5.
  63. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 Rn. 13. Oliver Ofosu-Ayeh: § 315d I Nr. 3 StGB: Die Einzelraser-Konstellation in der juristischen Ausbildung. In: JA. 2025, S. 26.
  64. Oliver Ofosu-Ayeh: § 315d I Nr. 3 StGB: Die Einzelraser-Konstellation in der juristischen Ausbildung. In: JA. 2025, S. 26.
  65. BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53 –, BGHSt 5, 392 (395). OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 1988 – 5 Ss 101/88 – 99/88 I –, NZV 1988, 149 (150).
  66. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925).
  67. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925 f.).
  68. Peter König: § 315d Rn. 25. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Peter König: § 315c Rn. 149. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  69. BT-Drs. 18/12964, S. 5 f.
  70. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 181 f. Bernd Hecker: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14. Januar 2019–2040 Ds 536/18. In: JuS. 2019, S. 596 (597). Benjamin Krenberger: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14. Januar 2019–2040 Ds 536/18. In: NZV. 2019, S. 317. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  71. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, NJW 2019, 2787. LG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 528 Qs 24/19 –, BeckRS 2019, 5484. AG Waldbröl, Urteil vom 14. Januar 2019 – 40 Ds 536/18 –, NZV 2019, 317. Andreas Winkelmann: Anmerkung zu LG Berlin, Beschluss v. 28. Februar 2019 – 528 Qs 24/19. In: NZV. 2019, S. 315. Jan Zopfs: Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19. In: NJW. 2019, S. 2788 (2789).
  72. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 Rn. 15. KG, Beschluss vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) –, BeckRS 2019, 8319 Rn. 1. LG Berlin, Beschluss vom 5. März 2018 – 504 Qs 11/18 –, BeckRS 2018, 13524 Rn. 11. AG Tiergarten, Beschluss vom 21. Juni 2018 – (362 Cs) 3031 Js 13450/17 (47/18) –, BeckRS 2018, 42988 Rn. 22. Oliver Ofosu-Ayeh: § 315d I Nr. 3 StGB: Die Einzelraser-Konstellation in der juristischen Ausbildung. In: JA. 2025, S. 26 (27). Anders LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 132 Qs 88/18.
  73. KG, Urteil vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) –, NZV 2019, 314.
  74. LG Berlin, Beschluss vom 5. März 2018 – 504 Qs 11/18 –, BeckRS 2018, 13524.
  75. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 115–117.
  76. Tobias Kulhanek: § 315d Rn. 65. In: BeckOK-StGB, 64. Ed. 2025. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (323) (zjs-online.com [PDF]). Ähnlich Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (575). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  77. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (110).
  78. a b Peter König: § 315d Rn. 43. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  79. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 189 f.
  80. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11 –, NZV 2012, 249.
  81. Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285.
  82. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 –, BGHSt 48, 119 (121). BGH, Urteil vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10 –, NStZ 2011, 215. BGH, Urteil vom 10. April 2019 – 4 StR 86/19 –, NStZ 2019, 677 Rn. 8.
  83. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23 –, NZV 2024, 56 Rn. 6. BGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 –, NStZ-RR 2024, 186 Rn. 17.
  84. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 –, NStZ 2023, 546 Rn. 28. BGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 –, NStZ-RR 2024, 186 Rn. 17. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 4 StR 246/24 –, Rn. 13
  85. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, BGHSt 66, 294. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (566).
  86. Krit. zur Gleichsetzung von Tötung und schwerer Gesundheitsschädigung Elisa Hoven, Yannis Nehrig: Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB. In: KriPoZ. 2023, S. 254 (256).
  87. Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214 (219). Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (579 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  88. BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 – 1 StR 671/53 –, BGHSt 6, 100 (102). BGH, Beschluss vom 16. April 2012 – 4 StR 45/12 –, NStZ 2012, 701.
  89. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (580). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  90. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 239. Die strafschärfende Berücksichtigung des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit verstößt im Fall des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB allerdings gegen das Doppelverwertungsverbot, siehe BayObLG, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 202 StRR 119/22 –, OLGSt StGB § 315d Nr. 7.
  91. Joachim Renzikowski: § 315d Rn. 17. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  92. Holger Niehaus: Einziehung von an illegalen Autorennen beteiligten Mietfahrzeugen. In: DAR. 2018, S. 247 (249 f.).
  93. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2025 – 1 Ors 80/24.
  94. Peter König: § 315d Rn. 48. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  95. Bernd Hecker: § 315d Rn. 19. In: Jörg Eisele et al.: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. 31. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-80986-6.
  96. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (330) (zjs-online.com [PDF]). Peter König: § 315d Rn. 49. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  97. Vgl. Ziff. 1.2, 2.1.5 der Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik in der Fassung vom 01.01.2024.
  98. Werkstattbericht Nr. 1/2023 – Illegale Kraftfahrzeugrennen. Kraftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 22. August 2025.
  99. Von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigte Ermittlungsverfahren, Deutschland, 2018–2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.
  100. Vor dem Amtsgericht erledigte Strafverfahren: Deutschland, 2017–2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.
  101. Statistischer Bericht – Strafverfolgung – 2023. (XLSX) Statistisches Bundesamt, 18. Juli 2024, abgerufen am 14. Juni 2025.