UAS-Klasse

Die UAS-Klasse gemäß Deligierte Verordnung (EU) 2019/945 ist eine Einteilung unbemannter Luftfahrzeuge nach ihrem Höchstabfluggewicht und der technischen Ausstattung. Aktuell (Stand 12. August 2025) existieren die Betriebsklassen C0–C6.

Hintergrund

Gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018[1] hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019 (sog. EU-Drohnenverordnung) erlassen.[2]

UAS-Klassen

Ab dem 1. Januar 2024 mussten alle Drohnen, die neu in den EU-Markt eingeführt werden der Klassen der Verordnung 2019/945 entsprechen.[3] Mit der delegierten Verordnung 2020/1058 wurden die Klassen C0–C4 um die Klassen C5 und C6 ergänzt.[4]

Klasse Eigenbau und Bestand Klasse C0 Klasse C1 Klasse C2 Klasse C3 Klasse C4 Eigenbau und Bestand Klasse C5 Klasse C6
max. Abfluggewicht < 250 g < 900 g < 4.000 g < 25.000 g
Kategorie A1 (und in A3) A2 (und in A3) A3
Einschränkungen
  • kann über unbeteiligte Personen fliegen, ist aber zu vermeiden
  • darf nicht über Personengruppen fliegen
  • darf nicht über unbeteiligte Personen fliegen
  • darf nicht über Personengruppen fliegen

wie C1 und zusätzlich:

  • mindestens 30 m horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen
  • mindestens 5 m horizontaler Abstand, wenn eine „Langsam-Fliegen-Funktion“ aktiv ist
  • darf nicht in der Nähe von Personen fliegen
  • darf nicht näher als 150 m an urbane Gebiete geflogen werden
Registrierung Nein, außer das UAS verfügt über Sensorik (z. B. Kameras) und ist kein Spielzeug Ja
Kompetenzlevel
  • keins
  • Handbuch lesen
  • Handbuch lesen
  • Onlinetraining absolvieren
  • Onlineprüfung bestehen

wie C1 und zusätzlich:

  • praktisches Training absolvieren
  • schriftliche Prüfung durch nationale Luftfahrtbehörde oder eine anerkannte Stelle bestehen
  • Handbuch lesen
  • Onlinetraining absolvieren
  • Onlineprüfung bestehen
Mindestalter keins 16 (keins, wenn UAS als Spielzeug verkauft wurde) 16

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 212, 22. August 2018, S. 1.
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 152, 11. Juni 2019, S. 45.
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 152, 11. Juni 2019, S. 1.
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 hinsichtlich der Einführung von zwei neuen Klassen unbemannter Luftfahrzeugsysteme. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 232, 20. Juli 2020, S. 1.