TGL 30817
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| Bereich | Sicherheitskennzeichnung | ||
| Titel | Gesundheits- und Arbeitsschutz - Brandschutz - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Allgemeine Forderungen | ||
| Teile | 1 | ||
| Erstveröffentlichung | Januar 1976 | ||
| Letzte Ausgabe | Mai 1986 | ||
| Zurückgezogen | ? | ||
| Ersatz für | TGL 20455 | ||
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Die TGL 30817 war ein DDR-Standard, welcher einheitliche Sicherheitsfarben und -zeichen festlegte. Er ist durch die Normenreihe DIN 4844 ersetzt worden.
Entstehungsgeschichte
Der Standard ist als Nachfolger der TGL 20455 konzipiert worden, um der UdSSR vergleichbare Zeichen zu erhalten, welche sich an den zu der Zeit gültigen ISO-Empfehlung R 557 orientieren sollten.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt war im System der Sicherheitskennzeichnung die Verwendung von Sicherheitsfarben unüblich, da allein die Form des Zeichens die Sicherheitsaussage zu transportieren hatte.[1]
Sicherheitsfarben
Die TGL 30817 legte ein einheitliches System für Sicherheitsfarben mit korrespondierenden Kontrastfarben fest.[2][3]
| Sicherheitsfarbe | Kontrastfarbe | Bedeutung |
|---|---|---|
| Signalrot | Weiß | Verbot im Sinne von:
|
| Chromgelb | Schwarz | Warnung im Sinne von:
Achtung! Mögliche Gefahr |
| Signalgrün | Weiß | Gebot im Sinne der Sicherheit |
| Rivierablau | Weiß | Hinweis im Sinne einer Information |
Sicherheitszeichen
Im Gegensatz zum heute üblichen System der Gliederung der Zeichen in fünf Kategorien wurden nur vier Kategorien gebildet, Rettungs- und Brandschutzzeichen wurden unter Hinweiszeichen zusammengefasst. Solche Nummern, welche mit einem F versehen sind, wurden vom für den Brandschutz zuständigen Ministerium des Innern verantwortet.[2][3]
Verbotszeichen
-
A1: Zutritt verboten -
A2: Rauchen und Umgang mit offenen Feuer verboten -
A3: Berühren verboten -
A4: Mit Wasser löschen verboten -
A5F: Betreiben elektrischer Heiz- und Kochgeräte verboten
Gebotszeichen
-
B1: Schutzhelm tragen -
B2: Schutzbrille tragen -
B3: Schutzhandschuhe tragen -
B4: Atemschutzgerät tragen -
B5: Gehörschutz tragen -
B6: Schutzanzug tragen -
B7-1: Notausgang (links) -
B7-2: Notausgang (rechts) -
B8F: Brandschutztür geschlossen halten
Warnzeichen
-
C1: Warnung vor Gefahr durch ätzende Stoffe -
C2: Warnung vor Explosionsgefahr -
C3: Warnung vor Brandgefahr -
C4: Warnung vor gefährlicher Elektrizität -
C5: Warnung vor ionisierender Strahlung -
C6: Warnung vor giftigen Substanzen -
C7: Warnung vor schwebenden Lasten -
C8: Warnung vor Gefahr, das Gleichgewicht zu verlieren, auszugleiten oder zu stürzen -
C9: Warnung vor Laserstrahlen (ursprüngliche Version von 1976)[2] -
C9: Warnung vor Laserstrahlen (überarbeitete Version von 1986)[3] -
C10: Warnung vor anderweitiger Gefahr
Hinweiszeichen
-
D1: Erste-Hilfe-Einrichtung -
D2: Brandbekämpfungsgerät -
D3: Alarmierungsstelle -
D4: Raucherinsel -
D5F: Betreiben elektrischer Heiz- und Kochgeräte erlaubt -
D6F: Einspeisung in Steigleitung -
D7F: Feuerlöschventil -
D8F: Löschwasserentnahmestelle -
D9F: Bedienelement für Verschlüsse von Rauch- und Hitzeableitungsöffnungen -
D10F: Sollbruchstelle -
D11F: Handauslösestelle für Feuerlöschanlagen
Weblinks
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ a b S. H. Begenau: Sicherheitszeichen. In: Amt für Industrielle Formgestaltung (Hrsg.): Form + Zweck. Nr. 6. Berlin 1974, S. 44 ff., urn:nbn:de:bsz:14-db-id416501729-197400602.
- ↑ a b c TGL 30817, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Allgemeine Festlegungen. In: Staatssekretariat für Arbeit und Löhne (Hrsg.): Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen. Staatsverlag der DDR, Berlin Januar 1976, urn:nbn:de:101:1-2022041716382313338287.
- ↑ a b c d TGL 30817, Gesundheits- und Arbeitsschutz - Brandschutz - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Allgemeine Forderungen. In: Staatssekretariat für Arbeit und Löhne (Hrsg.): Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen. Verlag für Standardisierung, Berlin Mai 1986, urn:nbn:de:101:1-2022041716384405395913.