Stadtrichter

Verwaltungsstruktur der Stadtregierung im Mittelalter

Als Stadtrichter (lateinisch praetor urbanus)[1] bezeichnete man den mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Leiter eines Stadtgerichts in der Zeit, als in der untersten Instanz Justiz und Verwaltung noch nicht getrennt waren. In der Anfangszeit der Städte setzte der Landesherr einen Schultheiß ein, der dort die niedere Gerichtsbarkeit in seinem Namen ausübte (Patrimonialgerichtsbarkeit). Mit dem Aufstieg und der Selbstverwaltung der Städte gingen die Verwaltungsaufgaben auf den Stadtrat und den Bürgermeister über. Der Bürgermeister oder Stadtsyndikus oder auch der Stadtschreiber wickelte zugleich die Rechtsangelegenheiten der Stadt ab und wurde in dieser Funktion Stadtrichter genannt. Der Stadtrat bestätigte und beurkundete (falls erforderlich) die Beschlüsse (sogenanntes Stadtgericht).[2]

Waren die Aufgaben auf verschiedene Personen verteilt, war der Bürgermeister dem Stadtrichter übergeordnet und die Aufgabenverteilung in der Stadtordnung geregelt.[3] Dem Stadtrichter gegenübergestellt werden kann der Landrichter.

Literatur

  • Johannes Voigt: Geschichte Preussens: von den ältesten Zeiten bis zum Untergange der Herrschaft des Deutschen Ordens. Band 3. Verlag Gebrüder Bornträger, Königsberg 1828, S. 489–493 (Stadtrichter und/oder Schultheiß); archive.org.
  • Emil Franz Rössler: Deutsche Rechtsdenkmäler aus Böhmen und Mähren. I. Band: Das altprager Stadtrecht aus dem XIV. Jahrhunderte. J. G. Calve’sche Buchhandlung, Prag 1845 (Wahl und Bestellung sowie Verhältnis zum Bürgermeister); books.google.de
  • Emil Franz Rössler: Die Stadtrechte von Brünn aus dem XIII. u. XIV. Jahrhundert; nach bisher ungedruckten Handschriften. J. G. Calve’sche Buchhandlung, Prag 1852 (Wahl und Bestellung sowie Verhältnis zum Bürgermeister); archive.org.
  • Harald Heppner (Hrsg.): Slowenen und Deutsche im gemeinsamen Raum: neue Forschungen zu einem komplexen Thema. Südostdeutsche Historische Kommission. Oldenbourg Verlag, München 2002, ISBN 3-486-56701-2 (Bildungsvoraussetzungen, Verhältnis zum Handwerk); books.google.de

Einzelnachweise

  1. Karl Ernst Georges: Stadtrichter. In: Kleines deutsch-lateinisches Handwörterbuch. 7. Auflage. Hahnsche Buchhandlung, Hannover / Leipzig 1910, Sp. 2189 (Digitalisat. zeno.org).
  2. Stadtgericht. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 16: Sicilien–Stückgesell. Altenburg 1863, S. 662 (Digitalisat. zeno.org).
  3. siehe Liste der Bürgermeister von Freistadt #Bürgermeister im ausgehenden Mittelalter