Schwippschwager

Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Schwippschwägerschaft ist eine landläufige Bezeichnung für die sogenannte „entfernte“ Schwägerschaft. Schwippschwager oder Schwippschwägerin (in manchen Teilen Österreichs Schwiegerschwager und Schwiegerschwägerin) sind demnach miteinander nicht blutsverwandte Personen, die als Angehörige von Ehe- oder Lebenspartnern in einem über mehrere Grade hinweg vermittelten verwandtschaftsähnlichen Familienverhältnis stehen.[1] Das Verhältnis wird auch umschrieben als Personen, deren Ehegatten Geschwister sind.[2]

Hiermit ist insbesondere das Verhältnis der Geschwister des einen zu den Geschwistern des anderen Ehe- oder Lebenspartners sowie das Verhältnis zwischen den Ehegatten oder Partnern von Geschwistern gemeint.

Im weiteren Sinne wird der Begriff auch auf andere entfernte Schwägerschaftsverhältnisse ausgedehnt, etwa Geschwister, Onkel und Tanten von Schwiegerkindern sowie angeheiratete Onkel und Tanten des Ehegatten oder Partners. Gelegentlich werden auch Gegenschwiegereltern (Eltern des Schwiegerkindes) und Stiefgeschwister als Schwippschwäger bezeichnet.

Beispiele

Geschwister von Schwager/Schwägerin: Beispiel: Anton und Bernd sind Geschwister. Bernd ist verheiratet mit Claudia. Claudia ist somit Antons Schwägerin. Claudia hat selbst einen Bruder, Daniel. Daniel ist dann Antons Schwippschwager.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anton
 
Bernd
 
Claudia
 
Daniel
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Gatte von Schwager/Schwägerin: Der Begriff wird auch auf das Verhältnis angewandt, das zwischen dem Ehe- oder Lebenspartner des einen Geschwisters und dem Ehe- oder Lebenspartner des anderen Geschwisters besteht. Beispiel: Andreas ist verheiratet mit Beate. Beate hat eine Schwester Christine. Christine ist somit Andreas’ Schwägerin. Christine ist selbst verheiratet mit David. David ist dann Andreas’ Schwippschwager.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Andreas
 
Beate
 
Christine
 
David
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Zum besseren Einprägen lässt sich formulieren: Schwippschwäger(innen) sind

  • Geschwister der Ehepartner der eigenen Geschwister oder
  • Ehepartner der Geschwister des eigenen Ehepartners. Die Schwippschwäger(innen) sind dann Schwiegerkinder derselben Schwiegereltern.

Etymologie

Einer volksetymologischen Interpretation zufolge soll der Vorsilbe Schwipp- die Bedeutung „schwanken, schwappen“ innewohnen. Die „schwippschwägerliche“ Beziehung sei dadurch gekennzeichnet, dass je nachdem, aus welcher Richtung man das Verhältnis betrachtet, immer der eine Partner Schwager und der andere Schwippschwager (gewissermaßen schwipp oder schwapp) sei: Der Bruder des einen Partners ist gleichzeitig Schwager des anderen Partners und Schwippschwager der Geschwister des anderen Partners. Analog ist die Schwester des einen Partners gleichzeitig Schwägerin des anderen Partners und Schwippschwägerin der Geschwister des anderen Partners.[3] Ein solcher „nicht in gerader Linie stehender, also ‚schiefer‘, nicht richtiger Schwager“ hat die Bezeichnung Schwippschwager deshalb, weil diese zum Verb schwippen ‚von der geraden Richtung abweichen‘ gebildet ist.[4]

In Wirklichkeit dürfte es sich jedoch entweder um eine Verkürzung aus dem Wort Schwester handeln (Geschwisterschwager) oder um eine Reduplikation des Anlauts von Schwager (vgl. die Bildung von gritzegrün).

Rechtliches

Laut § 1590 BGB besteht eine Schwägerschaft im Rechtssinne nur zwischen dem Ehegatten und den (Bluts-)Verwandten des anderen Ehegatten. Entsprechendes gilt gemäß § 11 LPartG. Rechte, die an ein Angehörigenverhältnis anknüpfen, stehen, im Gegensatz zu Verschwägerten, Schwippschwägern nicht zu.[1] Dies gilt aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ebenfalls nicht im Öffentlichen Auftragswesen: Hier gelten sogar verwandte und verschwägerte Personen nur in bestimmten Fällen als befangen; sie sind „voreingenommene Personen“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Vergabeverordnung (VgV).

Mitglieder des Schweizer Bundesrates dürfen nicht Schwippschwäger sein,[2] ebenso Richter[5] und Staatsräte[6] im Kanton Freiburg.

Wiktionary: Schwippschwager – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. a b Jürgen Melchior: Angehörige. In: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon. C.H. Beck, 2023, Rn. 9.
  2. a b Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. RVOG. 2.3 Unvereinbarkeit, Art. 61, Abs. 1, c: „zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind“
  3. W. Braun, G. Ginschel, G. Hagen, A. Huber, K. Müller, H. Petermann, G. Pfeifer, W. Pfeifer (Leitung), D. Schröter, U. Schröter: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. Akademie-Verlag, Berlin 1993
  4. Etymologie des Schwippschwagers, dwds.de (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache), abgerufen am 9. Oktober 2022
  5. Justizgesetz. JG, 130.1. 31. Mai 2010, Art. 16 Verwandtschaft (Stand 1. Januar 2022): „Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner verschwistert sind“
  6. Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung. SVOG, 122.0.1. Art. 12.