Schienenlärmschutzgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen |
| Kurztitel: | Schienenlärmschutzgesetz |
| Abkürzung: | SchlärmschG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht |
| Fundstellennachweis: | 2129-60 |
| Erlassen am: | 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) |
| Inkrafttreten am: | 29. Juli 2017 |
| Letzte Änderung durch: | 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 301) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. Dezember 2024 |
| GESTA: | J039 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) soll beim Betrieb von Güterwagen auf Schienen den entstehenden Schall auf das Maß von Güterwagen mit Komposit-Bremssohlen oder Scheibenbremsen begrenzen.
„Laute Güterwagen“, also solche, die bei der Inbetriebnahme nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 entsprochen haben (§ 2 Abs. 1 SchlärmschG), dürfen ab 13. Dezember 2020 nicht mehr auf dem normalspurigen, öffentlichen deutschen Schienennetz fahren (§ 3 Abs. 1 SchlärmschG). Ausnahmen sieht das Gesetz für touristisch genutzte oder eisenbahnhistorische Güterwagen vor und zeitlich befristet aus technischen Gründen.
Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1304/2014 zur TSI Lärm tritt am 15. Dezember 2024 ein EU-weites Betriebsverbot für laute Güterwagen in Kraft. Dieses verdrängt aufgrund des europäischen Anwendungsvorrangs die nationalen Vorschriften des SchlärmschG. Da die EU-Verordnung im Gegensatz zum SchlärmschG keine ordnungsrechtlichen Bestimmungen enthält, hat der Gesetzgeber ein neues Schienenlärmschutzgesetz erlassen. Das neue Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG 2024) wurde am 10. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 301 verkündet und tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft. Es enthält eine Fortschreibung der bewährten ordnungsrechtlichen Bestimmungen des SchlärmschG (2017).