Schülerfahrkosten

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die Beförderung von Schülern zur Schule und zurück notwendig entstehen.

Gesetzliche Regelung

In nahezu allen Bundesländern existieren Regelungen, wonach die entstandenen Schülerfahrkosten dem Schüler erstattet werden. Einzig und allein das Land Baden-Württemberg sieht dies nicht vor, hier muss der Schüler bzw. dessen Eltern die Fahrkosten in jedem Fall selbst in voller Höhe tragen. In Berlin und Hamburg werden alle Schüler gratis befördert, unabhängig von der Entfernung zwischen Schule und Wohnsitz.

Schülerfahrkosten werden nur erstattet, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit richtet sich nach der Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Schülers und der Schule.

Land Primarstufe Sekundarstufe I Sekundarstufe II
Hessen 2 km 3 km
Niedersachsen auf kommunaler Ebene geregelt
Nordrhein-Westfalen 2 km 3,5 km 5 km
Rheinland-Pfalz 2 km 4 km 4 km

Landesrechtliche Regelungen

Berlin

Die SPD Berlin beschloss auf ihrem Landesparteitag im November 2018, die Freifahrt für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren einzuführen.[1] Die Koalitionspartner stimmten zu. Im Mai 2019 wurde bekannt, dass die konkrete Regelung jedem Schüler mit dem Berliner Schülerausweis I (d. h., allen Schülern von allgemeinbildenden Schulen sowie berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht, nicht jedoch Schülern im zweiten Bildungsweg) ohne Altersbegrenzung das kostenlose Schülerticket Berlin zubilligt. Schüler, die auf Schulen in Brandenburg gehen, jedoch in Berlin leben, erhalten das Ticket ebenfalls. Es gilt nur im Tarifbereich AB, also innerhalb der Berliner Stadtgrenzen. Ein Fahrrad kann kostenlos mitgenommen werden. Die Neuregelung trat zum 1. August 2019 in Kraft.[2]

Hamburg

Peter Tschentscher, Bürgermeister der Stadt Hamburg, kündigte im August 2019 an, im Laufe der nächsten Legislaturperiode (2020 bis 2025) den ÖPNV für Schüler schrittweise kostenlos zu machen. Dies solle im Herbst 2019 in das Programm der SPD Hamburg für die Bürgerschaftswahl in Hamburg 2020 aufgenommen werden.[3] Dies wurde auch in den im Juni 2020 vereinbarten Koalitionsvertrag aufgenommen.[4] Das Ticket wurde in Form eines kostenlosen Deutschlandtickets im September 2024 eingeführt.[5] Schüler mit Anspruch auf Sozialrabatt erhalten bereits seit Mai 2023 das Deutschlandticket kostenlos.[6]

Hessen

Die Regelungen finden sich in § 161 des Hessischen Schulgesetzes. Kosten der Schülerbeförderung werden erstattet für:

Erstattungsfähig sind nur die Kosten bis zur nächstgelegenen Schule bzw. bei Grundschulen die für den Wohnort des Schülers zuständige Grundschule. Hauptschulen bleiben bei der Betrachtung der nächstgelegenen Schule grundsätzlich außer Betracht.

Die Erstattung der Beförderungskosten wird nur auf Antrag vorgenommen. Zuständig ist der Schulträger.

Niedersachsen

Nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes muss der Schulträger die Fahrtkosten übernehmen für den Besuch:

Erstattungsfähig sind nur die Kosten bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des gewählten Bildungsgangs. Ausnahmen gelten für bestimmte gesetzlich geregelte Tatbestände, die ausnahmsweise den Besuch einer anderen Schule erlauben (z. B. Besuch einer Halbtagsschule oder offenen Ganztagsschule anstelle einer gebundenen Ganztagsschule, Besuch einer bekenntnisfreien Schule im Land Oldenburg). Die Schule darf nicht in einem anderen Landkreis liegen, außer der Besuch einer Schule im Landkreis des Schülers wäre nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich.

Nordrhein-Westfalen

Kosten der Schülerbeförderung werden in Nordrhein-Westfalen den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen erstattet. Das Nähere regelt die Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (BASS 11-04 Nr. 3.1; SchR 5.4/1).

Kostenpflichtig ist der Schulträger. Bietet dieser als Schülerverkehr auch Schülerzeitkarten zur sonstigen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs an, kann er einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen.[7]

Rheinland-Pfalz

§ 69 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz regelt die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung.

Grundsätzlich werden die Kosten für den Besuch sämtlicher allgemeinbildender und berufsbildender Schulen erstattet. Ab der Sekundarstufe II sowie für den Besuch berufsbildender Schulen allgemein wird jedoch ein Eigenanteil verlangt, der sich nach den Einkommensverhältnissen des Schülers bzw. dessen Eltern richtet. Ursprünglich musste ein Eigenanteil auch für den Besuch der Sekundarstufe I in integrierten Gesamtschulen und Gymnasien (nicht jedoch in Realschulen plus) entrichtet werden, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erklärte jedoch auf die Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Vaters diese Regelung für mit der rheinland-pfälzischen Verfassung unvereinbar; sie wurde daraufhin aus dem Gesetz gestrichen.[8]

Erstattungsfähig sind die Kosten bis zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (Realschule plus, IGS oder Gymnasium). Ausnahmsweise sind auch die Kosten für den Besuch einer weiter entfernten Schule erstattungsfähig, wenn diese eine andere erste Fremdsprache anbietet.

Am 2. April 2020 entschied der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass Grenzgängern aus dem Ausland, deren Kinder eine Schule in Rheinland-Pfalz besuchen, die Schülerfahrkosten nicht allein mit Verweis auf den Wohnsitz im Ausland verweigert werden darf, weil das gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße.[9]

Einzelnachweise

  1. SPD will Berliner Schüler umsonst fahren lassen. In: Der Tagesspiegel. 18. November 2018, abgerufen am 4. Mai 2019.
  2. Schülerticket Berlin – Abo online bestellen. BVG, abgerufen am 14. Oktober 2023.
  3. Tschentschers Idee: Kritik an Vorstoß für kostenfreies HVV-Schülerticket. In: welt.de. 25. August 2019, abgerufen am 15. Mai 2020.
  4. Koalitionsvertrag 2020. (PDF) In: spd-hamburg.de. Abgerufen am 6. Mai 2021.
  5. Das kostenlose Deutschland-Ticket für rund 210.000 Hamburger Schülerinnen und Schüler kommt im September. Behörde für Schule und Berufsbildung, 7. Mai 2024, abgerufen am 8. Mai 2024.
  6. Hamburgs Schülerinnen und Schüler zahlen nur 19 Euro. In: hamburg.de. 13. April 2023, abgerufen am 30. Juni 2023.
  7. Eine einführende Übersicht gibt Jülich im Schulrechtshandbuch NRW (V 73).
  8. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2010 – VGH B 11/10 –, openjur.de
  9. OVG Koblenz muss nun entscheiden: EuGH: Kreis Südliche Weinstraße diskriminiert deutsche Schüler im Ausland - SWR.de