Reichsverwaltungsgericht

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts. Vom 3. April 1941

Das Reichsverwaltungsgericht war ein bereits im deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik vorgesehener, jedoch erst im Dritten Reich errichteter Gerichtshof. Es sollte oberste Instanz der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden. Dieses Ziel wurde jedoch nie erreicht.

Kaiserreich (1871–1918)

Im Verlauf des 19. Jahrhunderts entwickelte sich in den deutschen Staaten die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die es Bürgern erlaubte, hoheitliche Maßnahmen durch gerichtliche oder gerichtsähnliche Organe überprüfen zu lassen.[1] Diese Entwicklungen fanden innerhalb der deutschen Länder statt; zu nennen ist hier vor allem das Preußische Oberverwaltungsgericht (ab 1875[2]). Nach der Reichsgründung von 1871 entwickelte sich allmählich eine Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit, jedoch zunächst nur punktuell, wobei für einen bestimmten Teilbereich des öffentlichen Rechts zuständige Sonderbehörden auch die Gerichtsbarkeit in diesem Bereich wahrnahmen.[3]

Überlegungen bis 1910

Bereits 1873 gab es im Reichstag einen Antrag auf Schaffung eines Verwaltungsgerichtshofes, was aber aufgrund unklarer Kompetenzen abgelehnt wurde. Im Jahr 1875 gab es auch im Reichseisenbahnamt Überlegungen zu einem VGH. In den 1880er Jahren äußerten einzelne Staatsrechtler wie Paul Laband und Arthur von Kirchenheim die Notwendigkeit eines reichsweiten Verwaltungsgerichtes. In Kommissionsberatungen zur Verlängerung des Sozialistengesetzes 1889 wurde diskutiert, ob die Ausnahmegerichte zu einem RVG zusammengefasst werden sollten. Dagegen sprachen sich die Einzelstaaten aus, die eine Beschneidung ihrer föderalen Rechte fürchteten. Der Antrag wurde noch während der Beratungen zurückgezogen. In seinem Standardwerk Deutsches Staatsrecht setzte sich Albert Hänel 1892 erneut für ein RVG ein, um eine reichseinheitliche Rechtsprechung für den Bürger zu garantieren. In den nächsten Jahren wurde das Thema immer wieder in der Literatur vorgebracht.[4]

Deutscher Juristentag 1910

Auf dem Deutschen Juristentag von 1910 in Danzig wurde das Thema ausführlich diskutiert. Grundlage waren Rechtsgutachten von Max Schultzenstein, Senatspräsident am Preußischen OVG, Richard Thoma und Gerhard Anschütz. Ein neues RVG sollte die bisherigen richterlichen Befugnisse vom Bundesamt für das Heimatwesen, Reichsversicherungsamt und Reichseisenbahnamt bündeln. Thoma setzte sich für Reichsgericht über den Landesgerichten ein, während sich Anschütz für ein Gericht auf demselben Rang wie die Landesgerichte aussprach. Auf dem Kongress lehnte Felix Vierhaus ein RVG mit genereller Befugnis ab, während Josef Lukas es für notwendig erachtete. Der Juristentag gab keine klare Empfehlung ab, weshalb das Thema in der Öffentlichkeit kaum aufgegriffen wurde.[5]

Entwicklung bis 1918

Am 14. Februar 1912 brachten die Nationalliberalen einen Antrag in den Reichstag ein, worin die Einzelstaaten zur Formulierung eines Gesetzesentwurfs aufgefordert wurden. Der Antrag blieb zunächst folgenlos, wurde aber bei Etatverhandlungen von verschiedenen Abgeordneten aufgenommen. Schließlich brachte die Fortschrittliche Volkspartei am 30. Mai 1913 eine Resolution, in der die Reichsregierung zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs aufgefordert wurde. Trotz zusätzlicher Unterstützung durch die Nationalliberalen kam es nicht mehr zur Ausarbeitung. Parallel wurde im Reichsamt des Innern ein Entwurf ausgearbeitet, der aber ebenfalls versandete.[6]

Weimarer Republik (1919–1933)

Die Weimarer Reichsverfassung enthielt einen ausdrücklichen Auftrag zur Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts neben den Verwaltungsgerichten der Länder[7]; die Debatte um die Erfüllung des Auftrages hielt an. Im Jahr 1930 wurde ein Gesetzentwurf zur Errichtung des Gerichts vorgelegt[8], der aber nie beschlossen wurde.

Drittes Reich (1933–1945)

Durch Führererlass vom 3. April 1941 [RGBl. I 1941, 201] errichtete Adolf Hitler schließlich das Reichsverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin, in dem eine Reihe gerichtlicher und gerichtsähnlicher Instanzen für Teilbereiche des öffentlichen Rechts zusammengefasst wurden.[9] Es ist dabei aber zu beachten, dass die Funktion eines Gerichts in der Rechts- und Staatsauffassung des Nationalsozialismus mit dem eines auf Individualrechte bedachten Rechtsstaates nicht vergleichbar war. Die Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts waren ausdrücklich auf die „von nationalsozialistischer Weltanschauung getragene […] Rechtsauslegung“ verpflichtet.[10] Wichtige Teile des öffentlichen Rechts waren der Kompetenz des Gerichtes ganz entzogen.[11]

Mit dem Zusammenbruch des Dritten Reichs stellte das Reichsverwaltungsgericht seine Arbeit ein; seine Rechtsgrundlage wurde 1946 vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben.[9]

Gerichtsgebäude

Das Reichsverwaltungsgericht hatte seinen Dienstsitz seit seiner Gründung im Gebäude des vormaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichtes und nachmaligen Bundesverwaltungsgerichtes sowie Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg an der Hardenbergstraße in Berlin-Charlottenburg.

Personal

Präsidenten
Walther Sommer (1941–42)
Franz Hueber (ab 1942)
Richter (Auswahl)
Herbert Bach, Vizepräsident von 1941 bis 1945
Bernhard Danckelmann
Oskar Gelbhaar
Paulus van Husen
Bernhard Lösener
Friedrich Pernitza
Walter Poser[12]
Herbert Schelcher
Ernst August Schwebel
Hermann Sommer
Fritz Wunschel[13]

Literatur

  • Wolfgang Kohl: Das Reichsverwaltungsgericht. Ein Beitrag zur Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, 4) Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 1991, ISBN 978-3-16-145740-1.
  • Michael Stolleis: Recht im Unrecht: Studien zur Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1994, ISBN 3-518-28755-9. (insbesondere S. 190 ff.)
  • Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichts (1.1942–2.1943, ZDB-ID 216348-2).

Einzelnachweise

  1. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner-Ehlers, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rdnr. 1
  2. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner-Schmidt-Aßmann, VwGO, 18. Auflage, Einl., Rdnr. 77
  3. Luig, NVwZ 1994, 1195ff.
  4. Wolfgang Kohl: Das Reichsverwaltungsgericht. Ein Beitrag zur Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Mohr, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145740-4, S. 110–120.
  5. Wolfgang Kohl: Das Reichsverwaltungsgericht. Ein Beitrag zur Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Mohr, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145740-4, S. 121–137.
  6. Wolfgang Kohl: Das Reichsverwaltungsgericht. Ein Beitrag zur Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Mohr, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145740-4, S. 137–154.
  7. Art. 107 WRV
  8. Löwenthal, JR 1930, S. 241–248
  9. a b Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts (1941)
  10. § 7 des Führererlasses
  11. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner-Ehlers, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rdnr. 2
  12. Thomas Heil, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen 1945–1952, 1996, S. 132
  13. Neue Forschungen zur brandenburg-preussischen Geschichte. Bd. 1 (= Veröffentlichungen aus den Archiven Preussischer Kulturbesitz, Band 14), S. 227, lfd. Nr. 279 Google Snippet-Ansicht