Rechtswirkung
Rechtswirkung
bezeichnet:
im Rechtswesen die Wirkung eines Rechtsaktes, siehe
Wirksamkeit (Recht)
in der Mathematik die Rechtsoperation einer Gruppe, siehe
Gruppenoperation
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Begriffsklärungsseite
zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.