Rechtsbindungswille
Der Rechtsbindungswille ist ein Element der Willenserklärung und wird aus der Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Abgrenzung von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen zu rechtlich verbindlichen Verhältnissen herangezogen wird: Wird eine Erklärung mit dem Willen abgegeben, sich rechtlich zu binden, liegt darin eine rechtsgeschäftliche Handlung.[1]
Um festzustellen, ob ein Rechtsbindungswille des Erklärenden vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Indizien sind insbesondere die Art des Geschäftes, sein Grund und Zweck bzw. seine wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, ob der Rechtsverkehr das Verhalten des Erklärenden nach §§ 133, 157 BGB als rechtlich verbindliche Erklärung auffassen bzw. der Erklärende dies erkennen und vermeiden konnte (sog. objektiver Empfängerhorizont).[2]
Einzelnachweise
- ↑ Gregor Bachmann: Münchener Kommentar zum BGB. Hrsg.: Franz Jürgen Säcker. 9. Auflage. C.H.BECK, München 2022, BGB § 241 Rn. 235.
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 8 = NJW 2015, 2880 Rn. 8.