Nichtigkeitsklage (Zivilrecht)

Die Nichtigkeitsklage nach der deutschen Zivilprozessordnung ist neben der Restitutionsklage eine der zwei Form der Wiederaufnahmeklage. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und als Ausnahme zum Grundsatz ne bis in idem eine neue Entscheidung bezüglich desselben Streitgegenstands herbeizuführen. Im deutschen Gesellschaftsrecht kann ebenso wie im Wohnungseigentümergemeinschaftsrecht mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit eines Gesellschafter- bzw. Gemeinschaftsbeschlusses geltend gemacht werden.

Nichtigkeitsklage nach der Zivilprozessordnung

Mit der Nichtigkeitsklage kann ein bereits durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang gesetzt werden und das rechtskräftige Urteil beseitigt werden, sodass eine neue Klage möglich ist. Das Rechtsinstitut der Nichtigkeitsklage ist hierfür erforderlich, weil nach dem Grundsatz ne bis in idem eine Klage unzulässig ist, die sich auf einen Streitgegenstand bezieht, der bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war (entgegenstehende materielle Rechtskraft).

Anwendungsbereich

Die zivilprozessrechtliche Nichtigkeitsklage findet auf alle Urteile Anwendung, die nach der ZPO ergangen sind, also primär der ordentlichen Gerichte im Zivilsegment, über die Verweisungen der §§ 46, 79, 80 ArbGG, § 153 Abs. 1 VwGO und § 185 FamFG aber auch auf bestimmte Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte und Urteile der Verwaltungs- und Familiengerichte.

Nichtigkeitsgründe

Eine Nichtigkeitsklage hat gemäß § 579 ZPO Erfolg und führt zur Nichtigerklärung durch das zuständige Gericht, wenn mindestens einer der abschließend geregelten Fälle der Nr. 1-4 vorliegt, wobei sich diese Fälle mit den absoluten Revisionsgründen des § 547 Nr. 1-4 ZPO decken. Eine Partei kann ein nach Maßgabe dieser Vorschriften fehlerhaft ergangenes Urteil daher vor Ablauf der Revisionsfrist gemäß §§ 542 ff. ZPO mit der Revision angreifen, nach Ablauf der Frist mit der Nichtigkeitsklage, weshalb die praktische Bedeutung der Nichtigkeitsklage per se gering ist. Eine Partei, die einen entsprechenden Verfahrensverstoß wähnt, wird diesen regelmäßig bereits mit der Revision angreifen, statt den Ablauf der Revisionsfrist zwecks Erhebung einer Nichtigkeitsklage abzuwarten. In der Praxis kommt die Nichtigkeitsklage daher vor allem dort zur Anwendung, wo gerichtliche Entscheidungen zuwider der ZPO-Zustellungsvorschriften an prozessunfähige Personen zugestellt werden und daraufhin Rechtsmittelfristen ungenutzt verstreichen, weil der Bundesgerichtshof gerade aus der Existenz des § 579 Nr. 4 ZPO ableitet, dass auch eine ZPO-widrige Zustellung (etwa von Vollstreckungsbescheiden an Minderjährige) den Lauf von Rechtsmittelfristen in Gang setzen kann.[1]

Nr. 1: Vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts

Ist das erkennende Gericht bei der finalen Urteilsentscheidung[2] nicht vorschriftsmäßig besetzt, greift dies in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die ZPO für diesen Fall stets die Möglichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit eines entsprechend ergangenen rechtskräftigen Urteils vorsieht.

Bei der Auslegung dieses Nichtigkeitsgrunds wird durch die Obergerichte ein äußerst strenger Maßstab angelegt, was dazu führt, dass die Vorschrift praktisch bedeutungslos ist:[3] Eine vorschriftswidrige Besetzung soll nicht schon dann vorliegen, wenn die zuständigen Richter irrtümlich von einem Geschäftsverteilungsplan abweichen,[4][5] oder eine Zuständigkeitsvorschrift versehentlich unzutreffend auslegen.[6][7] Erforderlich soll viel mehr sein, dass es sich bei dem Verstoß gegen Besetzungsvorschriften um eine „klar zutage liegende Gesetzesverletzung handel[t], die auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht und damit auf objektiver Willkür beruht“.[5] Ein solcher Fall liegt jedenfalls dann vor, wenn lediglich ein Richter aus der insgesamt zuständigen Kammer entscheidet.[8]

Hat der Kläger es im vorangegangenen Urteilsverfahren schuldhaft versäumt, die vorschriftswidrige Besetzung mit einem dafür eröffneten Rechtsmittel geltend zu machen, ist nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen.[9] Gegen ein Urteil eines Arbeitsgerichts kann die Nichtigkeitsklage nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht bezüglich der ehrenamtlichen Beisitzer vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, § 79 Abs. 2 ArbGG.

Nr. 2: Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters

Gemäß § 41 ZPO ist ein Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Die dort aufgezählten Gründe beziehen sich dabei jeweils auf ein bestimmtes Verfahren (zum Beispiel Nr. 1 Alt. 1: „in Sachen, in denen er selbst Partei ist“) und nicht auf die Ausübung des Richteramts insgesamt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 579 Nr. 2 ZPO kann die Nichtigkeitsklage dann nicht auf einen Verstoß gegen die Ausschlussgründe gestützt werden, wenn der Kläger ebendiesen Verstoß im vorangegangenen Verfahren mit einem dafür geeigneten Rechtsmittel (etwa dem Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO) gerügt hat und diese Rüge erfolglos geblieben ist; die insoweit bereits zu der Thematik des ausgeschlossenen Richters ergangene Entscheidung soll nicht durch die Nichtigkeitsklage übergangen werden.[10]

Nr. 3: Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters

Ist ein Richter gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und erklärt die für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Stelle das Gesuch nach § 46 ZPO für begründet, darf der insoweit erfolgreich abgelehnte Richter nicht mehr an dem Verfahren mitwirken. Dass der Richter hätte abgelehnt werden können, genügt nicht; Nr. 3 setzt daher voraus, dass tatsächlich ein Ablehnungsgesuch gestellt wurde und diesem auch stattgegeben wurde.[11] Hat der Kläger es im vorangegangenen Urteilsverfahren schuldhaft versäumt, die Mitwirkung des erfolgreich abgelehnten Richters mit einem dafür eröffneten Rechtsmittel geltend zu machen, ist nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen.

Nr. 4: Vorschriftswidrige Vertretung einer Partei

Die ZPO sieht im Zusammenspiel mit dem BGB für gerichtliche Verfahren bestimmte Vertretungsregeln vor, deren Missachtung mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann, weil hierdurch potenziell das rechtliche Gehör einer Partei verletzt wird.[12] Aus diesem Sinn und Zweck ergibt sich die nicht im Wortlaut der Norm enthaltene Einschränkung, dass sich nur die Partei diesen Verfahrensfehler im Wege der Nichtigkeitsklage geltend machen kann, die von der vorschriftswidrigen Vertretung selbst betroffen war.[13][14] Die Vorschrift erfasst zwei Hauptfälle:

  1. Der Ausgangsprozess ist von einer prozessunfähigen Partei geführt worden.[1][15] Die ZPO verlangt in § 51 uneingeschränkt, dass prozessunfähige Parteien durch ihren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer bei juristischen Personen, Eltern bei Kindern) im Prozess vertreten werden, damit diese für die Partei ihre prozessualen Rechte wahrnehmen kann; ist dies nicht gewährleistet, leidet der Prozess an einem derart schweren Mangel, dass dies stets die Nichtigkeitsklage rechtfertigt.
  2. Für eine prozessunfähige Partei ist ein angeblicher gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter aufgetreten, dem die gesetzliche Vertretungsbefugnis oder die behauptete Vollmacht fehlte.[16][17] In diesem Fall werden ebenfalls die Rechte der Partei untergraben, da für sie ein Person auftritt, die nach der Rechtsordnung nicht dazu befugt war und somit potenziell ihre Interessen nicht ordnungsgemäß vertritt.

Gesellschaftsrecht

Im gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrecht kann mit der Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung einer AG, KGaA oder SE unter Berufung darauf begehrt werden, der Beschluss verstoße inhaltlich oder in dem Verfahren, in welchem er ergangen ist, gegen eine gesetzliche Bestimmung oder gegen eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Mangels anwendbarer Regelungen im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz findet die Nichtigkeitsklage ebenfalls Anwendung auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH[18][19] und der General- oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft.[20]

System von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage im Beschlussmängelrecht

Neben der Nichtigkeitsklage existiert im Beschlussmängelrecht die Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG, die ebenfalls auf die Beseitigung eines rechtswidrig ergangenen Beschlusses gerichtet ist. Die zwei Klagearten überschneiden sich, weil durch den in § 241 Nr. 5 AktG genannten Nichtigkeitsgrund („Ein Beschluß [...] ist nichtig, wenn er auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist“) die Anfechtungsklage ebenso wie die Nichtigkeitsklage zur nachträglichen Nichtigkeit eines Beschlusses durch gerichtliche Entscheidung führen kann.[21] Eine Abgrenzung zwischen den zwei Klagearten gestaltet sich daher mitunter schwierig; die Einzelheiten sind in der juristischen Literatur umstritten.[22][23] In der praktischen Anwendung spielt die Abgrenzung jedoch seit einer Entscheidung des BGH von 1997 keine nennenswerte Rolle mehr, da nunmehr sowohl in der juristischen Literatur als auch in der Rechtsprechung der Obergerichte Einigkeit dahingehend besteht, dass Nichtigkeits- und Anfechtungsklage denselben Streitgegenstand haben und Beschlüsse daher mit einer einheitlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffen werden können, woraufhin das erkennende Gericht die vorgebrachten Gründe der Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage zuordnet und die entsprechende Entscheidung ausspricht.[24][18][22][25][26][27]

Klagebefugnis

Die Nichtigkeitsklage kann jeder Aktionär, der Vorstand insgesamt, jedes Vorstandsmitglied und jedes Aufsichtsratsmitglied erheben (§ 249 Abs. 1 Satz 1).

Die Anfechtungsklage unterliegt insoweit nach § 245 AktG strengeren Restriktionen; sie steht einem Aktionär nur dann offen, wenn er entweder in der fraglichen Hauptversammlung erschienenen ist und dort gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift im Protokoll der Hauptverhandlung erklärt hat (Nr. 1), oder wenn er zwar nicht erschienen ist, dies jedoch auf eine unberechtigte Zutrittsverweigerung, einer fehlerhaften Einberufung der Versammlung oder einer fehlerhaften Bekanntmachung des fraglichen Beschlussgegenstands zurückzuführen ist (Nr. 2). Eine Ausnahme zu diesen strengen Voraussetzungen gilt, wenn sich der Aktionär auf den Anfechtungsgrund des § 243 Abs. 2 AktG beruft (Nr. 3, zu dem Anfechtungsgrund siehe unten). Anfechtungsbefugt ist ebenfalls der Vorstand insgesamt (Nr. 4), einzelne Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat jedoch nur, wenn die Ausführung des Beschlusses durch die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats mit einer strafbaren, ordnungswidrigen oder einen Schadensersatz auslösenden Handlung einhergehen würde (Nr. 5).

Da die Anforderungen bezüglich der Klagebefugnis zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auseinanderfallen und ein Kläger bei Erhebung der Klage möglicherweise noch nicht abschätzen kann, ob das Gericht die vorgebrachten Gründe als Nichtigkeits- oder lediglich als Anfechtungsgründe einordnet, hat die einheitliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage deutlich bessere Erfolgschancen, wenn der Kläger auch nach § 245 AktG klagebefugt ist.

Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe

Ein Beschluss ist nichtig, wenn gegen eine der in § 241 AktG im Einleitungssatz ausdrücklich genannten Vorschriften verstoßen wurde oder einer der in der nachfolgenden Aufzählung genannten Gründe vorliegt:

  1. Die Hauptversammlung wurde unter Verstoß gegen die Form- und Fristvorschriften des § 121 AktG einberufen.
  2. Der Beschluss wurde entgegen § 130 AktG nicht ordnungsgemäß beurkundet.
  3. Der Beschluss verletzt Gläubigerschutzvorschriften oder ist mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren.
  4. Der Beschluss verstößt inhaltlich gegen die guten Sitten.
  5. Der Beschluss wurde durch Urteil aufgrund erhobener Anfechtungsklage für nichtig erklärt.
  6. Die Gesellschaft selbst war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits für nichtig erklärt und aus dem Handelsregister gelöscht, weshalb der Beschluss ebenfalls nach § 398 FamFG gelöscht wurde.

Ein Beschluss ist anfechtbar, wenn einer der in § 243 AktG genannten Gründe vorliegt:

  1. Der Beschluss verstößt gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (Abs. 1).
  2. Ein Aktionär hat sein Stimmrecht bezüglich des Beschlusses in Absicht der Schädigung der Gesellschaft und der Eigen- oder Drittbevorteilung ausgeübt und der Beschluss war auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen (Abs. 2).
  3. Im Rahmen einer Online- oder Telefondurchführung der Hauptversammlung kam es zu technischen Störungen, die die Gesellschaft grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; hierdurch wurden Gesellschafterrechte verletzt (Abs. 3 Satz 2).
  4. Einem Aktionär wurde die Erteilung von ihm zustehenden Informationen verweigert, die nach einem objektiven Maßstab für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs erforderlich waren (Abs. 4).

Aufgrund des äußerst weit gefassten Anfechtungsgrunds des § 243 Abs. 1 AktG, der seinem Wortlaut nach jeden Verstoß gegen jedwede gesetzliche Bestimmung erfasst, stellt sich die Frage, ob die Aufzählung einzelner Vorschriften, die eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses begründen sollen, nicht obsolet ist.[28] Die herrschende Meinung reagiert auf diesen Umstand wie bereits das Reichsgericht in einer Entscheidung von 1942[29] dergestalt, dass sie die Verletzung sogenannter Ordnungsvorschriften bei der Beschlussfassung nicht für einen Anfechtung genügen lässt.[30] Um solche Ordnungsvorschriften handelt es sich beispielsweise bei § 118 Abs. 3 AktG (Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung) und § 176 Abs. 1 S. 2 und 3 AktG (Erläuterung der Vorlagen und Stellungnahmen zu Beginn der Hauptversammlung).[31]

Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft

Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft können gemäß § 44 Abs. 1 WEG gerichtlich angegriffen werden, woraufhin das Gericht den Beschluss für unwirksam (Anfechtungsklage) oder nichtig (Nichtigkeitsklage) erklärt.

Einzelnachweise

  1. a b BGH, Urteil vom 25. März 1988 – V ZR 1/87 –, research.wolterskluwer-online.de
  2. BGH, Urteil vom 17. September 1998 – I ZR 93/96 –, research.wolterskluwer-online.de
  3. Fleck: BeckOK ZPO. Hrsg.: Volkert Vorwerk, Christian Wolf. 57. Edition. C.H.BECK, München 1. Juli 2025, ZPO § 579 Rn. 3 - 3b.
  4. BGH, Beschluss vom 30. März 1993 – X ZR 51/92 –, research.wolterskluwer-online.de
  5. a b BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 3 AZN 915/15 –, bundesarbeitsgericht.de
  6. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 5 M 8/16 –, openjur.de
  7. BGH, Urteil vom 22. November 1994 – X ZR 51/92 –, research.wolterskluwer-online.de
  8. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2011 – L 6 AS 3/11 –, openjur.de
  9. Thomas Alexander Heiß: Münchener Kommentar zur ZPO. Hrsg.: Thomas Rauscher. 7. Auflage. C.H.BECK, München 2025, § 579 Rn. 6.
  10. Fleck: BeckOK ZPO. Hrsg.: Volkert Vorwerk, Christian Wolf. 57. Edition. C.H.BECK, München 1. Juli 2025, ZPO § 579 Rn. 4.
  11. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1980 – V ZR 16/80 –, juris.bundesgerichtshof.de
  12. BGH, Urteil vom 05. Mai 1982 – IVb ZR 707/80 –, research.wolterskluwer-online.de
  13. BGH, Urteil vom 20. September 1974 – IV ZR 55/73 –, research.wolterskluwer-online.de
  14. BFH, Beschluss vom 14. April 2008 – I K 1/08 –, datenbank.nwb.de
  15. OLG Hamburg, Urteil vom 03. April 1998 – 8 W 49/98 –, dejure.org
  16. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 – IX ZA 3/18 –, openjur.de
  17. BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1997 – 2 BvR 1390/95 –, dejure.org
  18. a b BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01 –, juris.bundesgerichtshof.de
  19. OLG Koblenz, Urteil vom 17. November 2005 – 6 U 577/05 –, openjur.de
  20. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 – II ZR 37/77 –, research.wolterskluwer-online.de
  21. Frank L. Schäfer: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. Hrsg.: Wulf Goette. 6. Auflage. C.H.BECK, München 2025, AktG § 241 Rn. 8, 9.
  22. a b Vatter: beck-online.GROSSKOMMENTAR AktG. Hrsg.: Martin Henssler. C.H.BECK, München 1. Juni 2025, AktG § 249 Rn. 5.
  23. Frank L. Schäfer: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. Hrsg.: Wulf Goette. 6. Auflage. C.H.BECK, München 2025, AktG § 246 Rn. 22.
  24. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 –, research.wolterskluwer-online.de
  25. BGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 305/97 –, research.wolterskluwer-online.de
  26. BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 – II ZR 286/01 –, openjur.de
  27. Frank L. Schäfer: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. Hrsg.: Wulf Goette. 6. Auflage. C.H.BECK, München 2025, AktG § 246 Rn. 21.
  28. Drescher: beck-online.GROSSKOMMENTAR AktG. Hrsg.: Martin Henssler. C.H.BECK, München 1. Juni 2025, AktG § 243 Rn. 40, 41.
  29. RG, Urteil vom 24. September 1942 – II 50/42 –, dejure.org = RGZ 170, 83, 97
  30. Drescher: beck-online.GROSSKOMMENTAR AktG. Hrsg.: Martin Henssler. C.H.BECK, München 1. Juni 2025, AktG § 243 Rn. 44, 46.
  31. OLG München, Beschluss vom 10. April 2013 – 7 AktG 1/13 –, openjur.de