Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer

Die Rechtsanwaltskammer (RAK) in Liechtenstein ist die weitgehend unabhängige und eigenverantwortliche Standesvertretung der in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte sowie der in die Liste eingetragenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. (Art 91 ff RAG[1]).[2] Ihren Sitz hat die Rechtsanwaltskammer in Vaduz.

Die Gesamtzahl der eingetragenen Rechtsanwälte in Liechtenstein überschritt im Jahr 2022 erstmals die Marke von 300, Ende 2023 waren 312 Rechtsanwälte Mitglied der Rechtsanwaltskammer.[3]

Aufgaben

Die Aufgabengebiete der Rechtsanwaltskammer in Liechtenstein reichen von der Vertretung der Rechtsanwälte und deren Überwachung über die Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder bis zur Begutachtung von Gesetzen und dem Erstellen von Gutachten. Im Unterschied zu den österreichischen Rechtsanwaltskammern gehört die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten im Wege der selbst ausgeübten Disziplinargerichtsbarkeit nicht zur Aufgabe der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer.[4] Im Gegensatz zu Österreich wird auch die Prüfungskommission für Rechtsanwälte von der liechtensteinischen Regierung auf jeweils vier Jahre bestellt und nicht von der Rechtsanwaltskammer selbst.[5]

Eine wichtige Aufgabe der Rechtsanwaltskammer in Liechtenstein ist die Aufrechterhaltung der Ehre und Würde des Rechtsanwaltsstandes (Art 92 RAG). Diese Aufgabe beruht auf der Autonomie der Rechtsanwaltskammer (Selbstverwaltungskörper) und sichert wiederum die Unabhängigkeit der einzelnen Rechtsanwälte als auch des ganzen Rechtsanwaltsstandes.[6]

Die Sicherung der Ehre und des Ansehens des Standes wird unter anderem auch durch die Disziplinargerichtsbarkeit des Obergerichts gewahrt.

Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Eintragung in und Löschung von der Rechtsanwaltsliste in Liechtenstein. Zudem entscheidet sie über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. [7]

Sie ist durch die SPG-Aufsichtskommission für die Aufsicht über die Überwachung des Vollzugs des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und die Aufsicht nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) zuständig (Art. 92 Abs. 3 RAG). Die SPG-Aufsichtskommission wird durch die Plenarversammlung gewählt.[8]

Weitere wesentliche Aufgaben sind insbesondere:

  • Bestellung der Verfahrenshelfer im Rahmen der Prozesskostenhilfe;
  • Vorschreibung der Kammerumlage;
  • Erstellung von Gutachten in Honorarfragen;
  • Einberufung der Vollversammlung;

Über die Rechtmässigkeit der Verwaltungsführung der Rechtsanwaltskammer besteht ein Aufsichtsrecht der Regierung (Art 91 Abs. 2 RAG iVm Art 78 Abs 4 LV).[9]

Organisation der Kammer

Die Rechtsanwaltskammer wird durch die in der Liste eingetragenen Rechtsanwälte sowie die eingetragenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte gebildet. Die Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer wird durch

  • die Plenarversammlung (Vollversammlung)
  • den Vorstand
  • den Präsidenten
  • die Kontrollstelle

ausgeübt.

Selbstverwaltung und Pflichtmitgliedschaft

Selbstverwaltung der Kammer

Ein wesentliches Kennzeichen der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist die Selbstverwaltung sowie die begrenzt übertragenen hoheitlichen Befugnisse. Die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammer in Liechtenstein beruht wesentlich auf:

  • der Rechtspersönlichkeit der Kammer als selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts (Art 91 Abs. 2 RAG);
  • der Pflichtmitgliedschaft;
  • der demokratischen Struktur innerhalb der Kammer (z. B. Wahlen);
  • der Richtlinienkompetenz.

Da im Gegensatz zu den österreichischen Rechtsanwaltskammern die direkte Disziplinargerichtsbarkeit und Disziplinargewalt gegenüber den eigenen Mitgliedern fehlt, ist die Selbstverwaltung nicht so stark ausgeprägt.

Pflichtmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist für die eingetragenen Rechtsanwälte sowie in die Liste eingetragenen niedergelassene europäische Rechtsanwälte verpflichtend. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung zur Bezahlung von Beiträgen (Kammerumlage), mit denen die Kammer ihre Aufgaben finanziert.

Plenarversammlung

Die Aufgaben der Plenarversammlung der Rechtsanwälte sind in Art 93 RAG geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
  • die Wahl einer Revisionsstelle;
  • die Wahl der SPG-Aufsichtskommission;
  • die Festsetzung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer;
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
  • die Genehmigung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben;
  • die Genehmigung der Jahresrechnung;
  • der Erlass von Standesrichtlinien;
  • der Erlass von Honorarrichtlinien;
  • der Erlass von Ausbildungsrichtlinien.

Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (Art 93 Abs. 3 RAG) bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

Vorstand

Oberstes Entscheidungsgremium und Verwaltungsorgan der Rechtsanwaltskammer ist der Vorstand, der durch die Plenarversammlung der Rechtsanwälte in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

Dem fünfköpfigen Vorstand steht ein Präsident sowie ein Vizepräsident vor. Die Mitglieder des Vorstandes können ausschliesslich aus dem Kreis der eingetragenen Rechtsanwälte für eine Mandatsperiode von drei Jahren gewählt werden.

Die Aufgaben des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sind in Art 94 RAG demonstrativ aufgezählt.

Präsident der Rechtsanwaltskammer ist seit 2024 Dr. Manuel Walser, LL.M.[10] Er wurde in einer ausserordentlichen Plenarversammlung gewählt, nachdem sein Vorgänger Dr. Robert Schneider unerwartet verstorben ist. Vizepräsident ist seit April 2025 Dr. Ralph Wanger, LL.M.[11]

Disziplinargewalt

Die Disziplinargewalt über die Rechtsanwälte ist in Liechtenstein dem Obergericht übertragen (Art. 49 und Art. 85 RAG).

Als direkte Disziplinarstrafen stehen zur Verfügung (Art. 48 RAG):

  • schriftlicher Verweis;
  • Geldbusse bis CHF 50'000;
  • Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zu einem Jahr Dauer;
  • Streichung von der Rechtsanwaltsliste.

Als indirekte Disziplinarstrafen steht das Verbot der Beschäftigung von Konzipienten zur Verfügung (Art. 48 Abs. 4 RAG).

Als einstweilige Massnahme können unter Umständen nach Art. 57 RAG auch

  • die Überwachung der Kanzleiführung durch die Rechtsanwaltskammer;
  • die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden; oder
  • in speziellen Fällen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

angeordnet werden.

Kontrollstelle

Die Rechnungsprüfer werden aus dem Kreis der eingetragenen Rechtsanwälte von der Plenarversammlung gewählt.

Einzelnachweise

  1. Rechtsanwaltsgesetz, LGBl 415/2013.
  2. Gemäss der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Reinhard Gebhard, Rs C-55/94, darf auch ein im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend tätiger Rechtsanwalt im betreffenden EWR-Mitgliedstaat eine Kanzleieinrichtung unterhalten, soweit dies für die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung erforderlich ist. Europäische Rechtsanwälte müssen im Rahmen der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit unter der Bezeichnung auftreten, welche sie im Heimatstaat verwenden müssen (dürfen).
  3. Statisches Jahrbuch des Fürstentums Liechtenstein, S. 253; https://www.statistikportal.li/statistikportal/publications/101-statistisches-jahrbuch/2025/01/1/101.2025.01.1_02_statistisches-jahrbuch-2025.pdf
  4. Gemäss Art 91 Abs. 3 RAG hat die RAK in Disziplinarverfahren nach Art 46 ff RAG Parteistellung mit uneingeschränkten Parteirechten.
  5. Art 96 RAG. Diese Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
  6. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes ist eine der drei „Säulen“ der liechtensteinischen Rechtsanwaltschaft: 1. Säule ist die Unabhängigkeit vor staatlichen Einflüssen; 2. Säule ist die Verschwiegensheitspflicht und das Recht zur Verschwiegenheit (Anwaltsgeheimnis, Anwaltsimmunität); 3. Säule ist die absolute Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten.
  7. Zusammensetzung und Aufgaben. Abgerufen am 5. September 2025.
  8. Berichte und Anträge. Abgerufen am 5. September 2025.
  9. Die RAK untersteht gemäß Art 78 Abs. 4 Landesverfassung zwingend der Oberaufsicht der Regierung. Im eigenen Wirkungsbereich ist jedoch die Oberaufsicht der Regierung auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verwaltungsführung der Rechtsanwaltskammer beschränkt.
  10. https://www.vaterland.li/liechtenstein/gesellschaft/manuel-walser-zum-praesident-der-rechtsanwaltskammer-ernannt-art-581376
  11. Vorstand. Abgerufen am 5. September 2025.