Lex municipalis Troesmensium

Die lex municipalis Troesmensium (verkürzt: lex Troesmensium) ist ein römisches Stadtgesetz (Munizipialgesetz) der Kaiserzeit. Es galt in Moesia inferior, einer römischen Provinz auf der Balkanhalbinsel. Der Erlass des Gesetzes kann nicht exakt datiert werden, er muss im Zeitraum zwischen 177 und 180 n. Chr. erfolgt sein. Das Gesetz fällt in die gemeinsame Herrschaftszeit des Kaisers Mark Aurel mit seinem Sohn Commodus, da beide als amtierende Augusti benannt sind.[1]

Der Epigraphiker Werner Eck veröffentlichte 2016 zwei Bronzetafeln mit Fragmenten der lex. Die beiden Tafeln (A und B) sind vollständig und weisen mehrere Paragraphen auf. Die Maße der Tafeln: Tafel A: 67 cm Höhe, 54 cm Breite und Tafel B: 59 cm Höhe, 50 cm Breite.

Die Tafel A kennzeichnet viele Parallelen zur südhispanischen lex Irnitana aus Baetica. Die Ausführungen sind allerdings detaillierter. Allein die Abschnitte zu den Spitzengesandten (legati) nehmen viel des Raums der achtundzwanzig Zeilen ein. Geregelt sind die Befugnisse lokalpolitischer Amtsträger, mithin der Duoviri, Ädilen und Quästoren, sowie der Dekurionen. Materiellrechtlich befasst sich das Gesetz mit der Freilassung von Sklaven (manumissio), mit Vormundsbestellungen (tutela) und der Erlangung des Bürgerrechts kraft magistratischer Verleihung.

Die Tafel B weist die Wahlleiter an, das Lebensalter von Bewerbern zu beachten. Das betraf die Zugangsvoraussetzungen für die Priesteramtskandidaten (sacerdotium) genauso wie für die Wahlamtskandidaten, die passiv Wahlberechtigten zu den Ämtern. Eingeleitet wird die Tafel mit Regelungen zum aufzubringenden Mindestvermögen von Wahlamtskandidaten. Deren Mindestalter für die Amtsreife wurde angehoben. Auch die Organisation und Modus der Stimmabgabe der Wahlberechtigten wurde geregelt.[2] Es folgte der Sanktionskatalog; Beteiligten wurden empfindliche Strafen angedroht, soweit eine Missachtung der Vorgaben der leges Iulia und Papia Poppaea festgestellt würde. Die Sanktionen wurden nochmals explizit hervorgehoben. Die lex Iulia und Papia Poppaea, bekannt auch als Bündel von „augusteischen Ehegesetzen“, regelte Besonderheiten im Ehe-, Familien- und Erbrecht, die einem strengen Maßstab unterlagen.

Epigraphische Zeugnisse aus den Provinzen legen häufig Bestimmungen offen, ohne deren Kenntnis ein deutlich unvollständigeres Bild der lokalen Rechtsbesonderheiten bestünde. Auf die Aufnahme vieler dieser Gesetze verzichtete Justinian in seinen Kompilationen, weil sie in der Spätantike entweder längst unmaßgeblich geworden sind oder dies nunmehr werden sollten.[3]

Literatur

  • Werner Eck: Der Stolz des municipium Troesmensium – das Stadtgesetz. In: Werner Eck, Peter Funke (Hrsg.) Öffentlichkeit – Monument – Text: XIV Congressus Internationalis Epigraphiae Graecae et Latinae. 27.–31. Augusti MMXII (= Corpus Inscriptionum Latinarum. Auctarium. Band 4). Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2014, ISBN 978-3-11-037496-4, S. 708–710.
  • Werner Eck: Das Leben römisch gestalten. Ein Stadtgesetz für das Municipium Troesmis aus den Jahren 177–180 n. Chr. In: Stéphane Benoist, Gerda de Kleijn (Hrsg.): Integration in Rome and in the Roman World (= Impact of Empire. Band 17). Brill, Leiden 2014, ISBN 978-90-04-25598-2, S. 75–88.
  • Werner Eck: Die Lex Troesmensium. Ein Stadtgesetz für ein Municipium civium Romanorum. Publikation der erhaltenen Kapitel und Kommentar. In: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik. Band 200, 2016, S. 565–606, JSTOR:26603918.
  • Johannes Platschek: Zur Lesung von Kap. 27 der lex Troesmensium. In: Tyche. Band 32, 2017, S. 151–165, (Zur Lesung von Kap. 27 der lex Troesmensium).

Anmerkungen

  1. Es handelt sich um das Stadtgesetz für das munic(ipium) M(arcum) Aurelium Antoninum et L(ucium) Aurelium Commodum Aug(ustum) Troesm(ensium).
  2. Werner Eck: Die lex Troesmensium: ein Stadtgesetz für ein municipium civium Romanorum. Publikation der erhaltenen Kapitel und Kommentar. In: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik. Band 200, 2016, S. 565–606.
  3. José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 283 (Rn. 128).