Lex Iunia Norbana de manumissionibus

Die lex Iunia Norbana de manumissionibus war ein privatrechtliches Gesetz, das verschiedene Aspekte im Gewaltverhältnis des Patrons (pater familias) mit seinem Sklaven regelte. Das Gesetz wird der postaugusteischen Zeit zugerechnet und auf 19 n. Chr. datiert, knüpft aber an Gesetze Augustus’ zur Freilassungsbeschränkung von Sklaven an, den leges Fufia Caninia (2 v. Chr.) und Aelia Sentia (4 n. Chr.).[1] Die lex begrenzte die Voraussetzungen für die Freilassung von Sklaven nochmals.[2]

Dem Freigelassenen waren grundsätzlich rechtliche Vorteile zugestanden, sofern seine Freilassung ordnungsgemäß und zweifelsfrei nach ius civile bekundet und auch aus sonstigen Gründen formell nicht zu beanstanden war. Für den Freilassungsaspiranten bestand dann die Aussicht, dass ihm das römische Bürgerrecht zugesprochen wird. War die Freilassung hingegen unzulänglich, kamen die Einschränkungen der lex Iunia ins Spiel. Diejenigen Sklaven, die einen nur unvollkommenen Rechtsfähigkeitsgrad erlangt hatten oder von Freigelassenen dieser Art abstammten (sogenannte latini Iuniani), erhielten zwar die Freiheit im rechtlichen Sinne, diese aber war verbunden mit Stellung und Status eines bloßen Kolonialbürgers (latini colonarii).[3] Sie erhielten das verkürzte latinische Bürgerrecht.[4] Nach Artur Steinwenter war den liberti personale Latinität verliehen, ohne dass sie zu Bürgern einer latinischen Gemeinde gemacht gewesen seien.[5] Max Kaser vermutete, dass latini Iuniani auch nicht der späteren Constitutio Antoniniana unterfielen und ihren minderen Rechtszustand bis zur Spätantike unter Justinian behielten.[6]

Betroffen davon waren Freigelassene, deren neuer Rechtsstatus auf einen Akt des Honorarrechts zurückging, die Freilassung beispielsweise durch einen lediglich prätorischen Eigentümer veranlasst war, oder weil der Freigelassene – entgegen der lex Aelia Sentia – noch nicht 30 Jahre alt war. Eine Verbesserung lag in der lex Iunia gleichwohl, denn vor deren Inkrafttreten bestand für den Sklaven – trotz seiner faktisch erlangten Freiheit – das Abhängigkeitsverhältnis zum Patron fort. Das bedeutete, dass der Status des Sklaven unsicher blieb und er rechtlich als persona und res zugleich behandelt wurde.[7]

Mit der lex Salpensana erging später ein Gesetz zur Regelung von Freilassungen vor dem Duumvirn, dies nach ius Latii.[7]

Literatur

Anmerkungen

  1. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 69, S. 255.
  2. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 131 (Rnr. 55).
  3. Gaius, Institutiones 1,22; 3,56.
  4. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 69, S. 241, 244, 254.
  5. Latini Iuniani (Steinwenter).
  6. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 69, S. 241, 244, 252–256 (254).
  7. a b Zu allem, Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 69, S. 241, 244, 252–256 (254).