Lex Cornelia de magistratibus
Die lex Cornelia de magistratibus war ein verfassungsrechtliches Gesetz aus dem Paket der Strukturreformen Sullas mit Ausrichtung auf die republikanische Beamtenorganisation. Sulla, der im Jahr des Gesetzeserlasses (81 v. Chr.) das Amt des Diktators (rei publicae constituendae causa) bekleidete,[1] pochte darauf, dass die hierarchisch geprägte traditionelle Rangordnung der magistratischen Ämterlaufbahn zwingend einzuhalten war. Das hieß beispielsweise, dass jemand, der aus dem Amt des Quästors ausschied, zwar die Praetur anstreben durfte, nicht aber unmittelbar ein Konsulnamt. Nur über die Absolvenz des Amts des Gerichtsmagistraten konnte sich die Zugangsberechtigung für das Spitzenamt eröffnen.[2]
Das Gesetz, das dem besonderen Schutz des Konsulats diente, flankierte Sulla mit der Anhebung des Mindestalters (aetas quaestoria) für alle Ämter. Für die Quästur blieb das Mindestalter bei 30 Jahren. Überliefert sind ansonsten lediglich die Zugangsdaten, die Cicero für seine Zeit beschrieb. Für den Prätor galt verbindlich das Alter von 40 Jahren, für den Konsul von 43 Jahren.[3][4] Möglicherweise wichen die Mindesteintrittsalter zu Sullas Zeiten davon ab.
Sulla verankerte weitere Maßnahmen, so ein zeitliches Intervall von mindestens zehn Jahren zwischen den Amtsausübungen der Quästur und der Prätur,[5] wohl vor dem Hintergrund, dass Wert auf die Eignung des Kandidaten gelegt wurde, nachgewiesen durch Erfahrung und Reife, gegebenenfalls sogar militärischen Ruhm.[6] Alle Magistrate unterlagen fortan, sofern sie die Wiederholung eines Amtes anstrebten, einem Intervall der Abstandnahme von zehn Jahren[2] – was insbesondere einen Eingriff in das bisherige Regelwerk des Konsulats und des Volkstribunats bedeutete – sogleich auch eine Wiederherstellung des Rechtszustands, der nach Erlass der lex Genucia des Jahres 342 v. Chr. bestand.[7]
Die Quästur, die Prätur und der Senat wurden personell aufgestockt.[8] Die Erhöhung der Zahl der Prätoren wurde damit begründet, dass dann über hinreichend viele Obermagistrate verfügt würde, die als Statthalter in den Provinzen eingesetzt werden könnten. Abgegrenzt wurden durch Neuregelung zudem noch die Aufgabengebiete der Magistrate und Promagistrate, dies vornehmlich zur Klärung der Machtstellung unter den Promagistraten.
Einen naheliegenden Zusammenhang gibt es wohl zwischen der lex und dem Tod des Ritters Quintus Lucretius Ofella. Dieser hatte sich auf große Verdienste im Kampf gegen die Marianer berufen, als er – ohne je Quästor oder Prätor gewesen zu sein[9] – sich auf das Amt des Konsuls bewarb. Da Sulla ihn von der Bewerbung nicht abzubringen vermochte, ließ er ihn töten. Ob dies Anlass oder Folge der gesetzlichen Vorschrift war, ist unklar; unterstellt, es war eine Rechtsfolge der lex, sah die Vorschrift bei Zuwiderhandlungen wohl den Vollzug kapitaler Strafen vor, möglicherweise konnte in diesen Fällen ohne Schuldspruch verurteilt werden.
Literatur
- Karl Christ: Sulla. Eine römische Karriere. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49285-1 (Unveränderter Nachdruck, 4. Auflage. ebenda 2011, ISBN 978-3-406-61724-9, S. 122–132).
- Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes), S. 238–240 (240) und 702–712 (707 f.).
- Christine Lehne-Gstreinthaler: Iurisperiti et oratores: Eine Studie zu den römischen Juristen der Republik. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 60. Vandenhoeck & Ruprecht, 2019, ISBN 978-3-412-51456-3, S. 150 f.
- Johannes Michael Rainer: Römisches Staatsrecht. Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, ISBN 3-534-11544-9, S. 166–169.
- Giovanni Rotondi: Leges publicae populi Romani. Società Editrice Libraria, Mailand 1912, S. 353.
Anmerkungen
- ↑ Appian, bella civilia 1,99,462.
- ↑ a b Appian, bella civilia 1,100,466.
- ↑ Cicero selbst betreffend: Cicero, in Verrem actio secunda 2,5,35; Cicero, in L. Pisonem 2.; Cicero, Brutus 318.
- ↑ Eine andere Auffassung vertrat noch Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band I. 3. Auflage, Leipzig 1887, S. 568 ff.; Mommsen legte sich für die Quästur auf ein Mindestalter von 37 fest, um im Zweijahresturnus die anderen Ämter folgen zu lassen.
- ↑ Appian, bella civilia 1,99,466.
- ↑ Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes), S. 43–51 (46–48).
- ↑ Livius 7,42,2.
- ↑ Velleius 2,89,3.
- ↑ Livius periochae 89; Plutarch Sulla 33,5; Appian, bella civilia 1,101,471.