Knappschaftsausgleichsleistung
Die Knappschaftsausgleichsleistung (auch KAL abgekürzt) wurde mit § 98 a Reichsknappschaftsgesetz im Jahre 1963 in Deutschland als „Anpassungsgeld“ für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gesetzlich eingeführt.
Allgemeines
Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung war die in den Jahren 1957 bis 1963 aufkeimende Kohlekrise, durch welche über 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen.[1] Besonders älterer Arbeitnehmer des Bergbaus, die über Jahrzehnte in den Zechen gearbeitet hatten, waren für andere Arbeitsstellen nicht mehr vermittelbar, sodass eine Reintegration in ein alternatives Arbeitsleben mittels kurzfristiger „Überbrückungsmaßnahmen“ wie Arbeitslosengeld aussichtslos erschien. Zur Abmilderung der drohenden Dauerarbeitslosigkeit sollte eine dauerhafte Rentenleistung für solche Arbeiter geschaffen werden.
Die Knappschaftsausgleichsleistung erhalten Versicherte, die unter Tage gearbeitet haben und nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, sofern sie die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben. Das Gesetz sieht dabei mehrere „Spielarten“ vor.
Mit dem Rentenreformgesetz aus dem Jahre 1992 und dem neu geschaffenen § 239 SGB VI finden sich auch heute noch vergleichbare Regelungen, die überwiegend für Arbeiter der Steinkohleindustrie zur Anwendung kommen.
Anspruchsvoraussetzungen
Bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) handelt es sich um eine Rente (§ 33, 239 SGB VI), auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Gewährung der KAL ist u. a. davon abhängig, dass der Versicherte aus einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres ausscheidet. Ein vorgezogenes Ausscheiden nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist möglich, wenn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld (APG) für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wird.
Hinzuverdienst
Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entsprechend. Die bei einer Beschäftigung außerhalb eines knappschaftlichen Betriebes maßgebende Hinzuverdienstgrenze beträgt 6300 Euro im Jahr.[2] Der Bezug der KAL als Teilrente ist nicht möglich. Bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb entfällt der Anspruch auf die KAL.
Steuerrechtliche Auswirkung
Die KAL gehört als Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a lit. aa EStG und ist demnach nachgelagert zu versteuern.
Wie bei den übrigen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beträge der KAL im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an die ZfA übermittelt.
Weblinks
- Deutsche Rentenversicherung, Bergleute und ihre Rente: So sind Sie gesichert, 14. Aufl., Stand: 07/2019 (PDF)
Einzelnachweise
- ↑ Das Ruhrgebiet - Daten & Entwicklung. Abgerufen am 3. September 2025.
- ↑ Die Knappschaftsausgleichsleistung. Deutsche Rentenversicherung, 30. April 2022, abgerufen am 7. November 2022.