Karl-Heinz Rosch
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Karl-Heinz Rosch (* 3. Oktober 1926 in Meißen; † 6. Oktober 1944 in Goirle) war ein deutscher Soldat, der starb, als er das Leben zweier niederländischer Kinder (Toos und Jan Kilsdonk) rettete. Obwohl er vor allem für seine letzte Tat (die Rettung der Kinder) bekannt ist, hatte er Zivilisten in der Region bereits zuvor auf verschiedene Weise geholfen. So warnte er sie beispielsweise vor drohenden deutschen Inspektionen oder der Anwesenheit hochrangiger Offiziere und half ihnen persönlich, verbotene Gegenstände zu verstecken. Diese Aktionen hätten zu seiner Todesstrafe wegen „Landesverrats“ oder „Zersetzung der Wehrkraft“ führen können.[1][2][3][4][5][6][7][8][9]
Er ist der einzige deutsche Soldat, dem von Zivilisten aus einer ehemaligen Besatzungszone ein Denkmal errichtet wurde.[10]
Leben
Karl-Heinz Rosch wurde 1926 in Meißen geboren. Er war ein ungewolltes Kind. Seine ungewollte Geburt zwang seine jungen Eltern zur Heirat. Die Ehe zerbrach bald, und beide suchten neue Beziehungen. Karl-Heinz wuchs mit dem Gefühl auf, ein Hindernis im Leben seiner Eltern zu sein. Nach dem Militärdienst seines Vaters zog er zu seinem Großvater nach Nerchau (Grimma), wo er den Großteil seiner Kindheit und Jugend verbrachte. Sein Vater und seine Stiefmutter besuchten ihn gelegentlich, doch zu seiner Mutter hatte er nie wieder Kontakt.
Er besuchte das Gymnasium St. Augustin und war mit dem Linguist Horst Naumann befreundet. Karl-Heinz Rosch war während seiner Kindheit und Jugend Naumanns bester Freund. Er hatte gute Noten in der Schule und war gut im Sport.
Rosch wurde von Kollegen und Familie als oft melancholisch, aber freundlich, höflich und kooperativ beschrieben. Laut seinem Freund Horst Naumann brauchte er oft Aufmunterung und schien eine gewisse stille Traurigkeit in sich zu tragen. Er ging gern mit seinem Hund im Wald spazieren und fühlte eine tiefe Verbundenheit mit der Natur. Sein Traum war es, Förster zu werden.
Karl-Heinz hatte zwei Halbbrüder: Diethelm und Ingolf. Er wird als liebevoller Bruder mit starkem Verantwortungsbewusstsein beschrieben, der seinen Halbbrüder stets neue Dinge beibringen wollte, insbesondere im Sport.
Im Sommer 1944 wurde er zur Wehrmacht eingezogen und nach nur zweiwöchiger militärischer Ausbildung an die Westfront geschickt. Er war 17 Jahre alt.[2]
Die Rettungstat
Karl-Heinz Rosch war im Oktober 1944 als Kanonier auf einem Bauernhof in Goirle in den Niederlanden eingesetzt. Unter alliiertem Feuer brachte er zwei kleine, 4 und 5 Jahre alte Kinder in Sicherheit, die noch auf dem Hof gespielt hatten. Als er auf den Hof zurückkehrte, wurde er an der Stelle, an der die Kinder gespielt hatten, durch eine Granate getötet.[11] Drei Tage zuvor war er 18 Jahre alt geworden.
Ehrungen

Am 4. November 2008 wurde auf einem Privatgrundstück in Goirle eine Bronzestatue zur Erinnerung an Karl-Heinz Rosch errichtet.
Inschrift:
“Karl-Heinz Rosch
Meissen 3 oktober 1926 – Goirle 6 oktober 1944
Karl-Heinz behoedde tijdens geallieerde beschietingen twee Goirlese kinderen voor de dood.
Hijzelf kwam daarbij om het leven.
Hi is tijdelijk begraven geweest op het erf van een boerderij op het Hoogeind.
Later is zijn stoffelijk overschot overgebracht naar de Duitse oorlogsbegraafplaats in Ysselsteyn (Limburg)
Dit beeld is een eerbetoon aan hem en allen die het goede doen in kwade tijden.”
„Karl-Heinz Rosch
Meißen 3. Oktober 1926 – Goirle 6. Oktober 1944
Karl-Heinz rettete zwei Kinder aus Goirle vor dem Tod während des alliierten Beschusses.
Er selbst wurde dabei getötet.
Er wurde vorübergehend auf dem Hof eines Bauernhofs auf der Hoogeind begraben.
Später wurden seine sterblichen Überreste auf die deutsche Kriegsgräberstätte in Ysselsteyn (Limburg) überführt.
Diese Statue ist eine Hommage an ihn und alle, die in schlechten Zeiten Gutes tun.“
Da die Statue Karl-Heinz Rosch in Wehrmachtsuniform mit Stahlhelm zeigt, war die Errichtung der Statue in den Niederlanden sehr umstritten, und es wurden weder öffentliche Gelder noch ein öffentliches Grundstück bereitgestellt.[10]
Die Statue ist neben dem Denkmal für Friedrich Lengfeld (auf dem Ehrenfriedhof Hürtgen) in Deutschland das einzig bekannte Denkmal für einen deutschen Wehrmachtsoldaten, welches von einem ehemaligen Feind errichtet wurde.
Weblinks
- Tobias Müller: Der gute Deutsche von Goirle. In Holland wird erstmals ein Wehrmachtssoldat geehrt. In: Badische Zeitung. 29. Oktober 2008 (online [abgerufen am 21. Februar 2015]).
Einzelnachweise
- ↑ DE GOEDE DUITSER – GEEN SPROOKJE | Brabant Remembers. Abgerufen am 16. Juli 2025 (niederländisch).
- ↑ a b Joop Schepens: Het was maar een mof 30 sept 2014. 30. September 2014, abgerufen am 14. Juli 2025.
- ↑ Brabant Herinnert: De goede Duitser - Geen sprookje. 2. August 2019, abgerufen am 16. Juli 2025.
- ↑ „§. 58. Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen, 1) eine der im §. 90 des Deutschen Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen begeht, 2) Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht, 3) das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verräth, 4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch macht, oder richtige zu machen unterläßt, 5) dem Feinde als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung gegen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Wegweiser kriegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet, 6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen zu beunruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder andere Zeichen gibt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerstreuter Mannschaften verhindert, 7) einen Dienstbefehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, 8) es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heer, in der feindlichen Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln, 9) feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet, 10) die pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen unterläßt, 11) feindliche Kriegsgefangene freiläßt, oder 12) dem Feinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einem solchen mittheilt. In minder schweren Fällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein.“ – Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872.
- ↑ „91b: Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich oder seine Bundesgenossen und nur ein unbedeutender Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt hat, schwerere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren erkannt werden.“ – Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens (1934).
- ↑ Mit der „Ersten Verordnung zur Ergänzung der KSSVO“ vom 1. November 1939 wurden die Militärgerichte ermächtigt, das jeweils gesetzliche vorgesehene Strafmaß in bestimmten Fällen zu überschreiten und auch dort Todesstrafen zu verhängen, wo dies gar nicht vorgesehen war. Diese Regelungen und Verordnungen dehnten den wegen Kriegsverrats verfolgbaren Personenkreis auf alle vom Deutschen Reich und der Wehrmacht kontrollierten Gebiete aus. Auf Kriegsverrat und jegliche Verwicklung darin (außer bei rechtzeitiger Anzeige selbiger) stand nunmehr unausweichlich die Todesstrafe (allenfalls mit der Hoffnung auf Begnadigung durch den zuständigen Gerichtsherrn). Außerdem erweiterten sie den Tatbestand „Kriegsverrat“ ins Unbestimmte und eröffneten den Militärgerichten der Wehrmacht alle Möglichkeiten, damit jegliche Form abweichenden oder widerständigen Verhaltens, ja auch nur eine solche Gesinnung mit der Todesstrafe zu verfolgen.
- ↑ „§ 2 Spionage (1) Wegen Spionage wird mit dem Tode bestraft, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Kriegsgebiet der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie dem Feinde oder zu dessen Nutzen einem anderen mitzuteilen. Daneben kann auf Einziehung des Vermögens erkannt werden.“ – Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (1938).
- ↑ „§ 4 Zuwiderhandlungen gegen die von den Befehlshabern im besetzten ausländischen Gebiet erlassenen Verordnungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die von den Befehlshabern im besetzten ausländischen Gebiet zur Sicherung der Wehrmacht oder des Kriegszwecks erlassenen Verordnungen werden mit Zuchthaus oder Gefängnis bis zu fünfzehn Jahren bestraft, soweit in diesen Verordnungen keine anderen Strafen angedroht sind. (2) In besonders leichten Fällen kann auf Haft bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe erkannt werden.“ – Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (1938).
- ↑ „§ 5 Zersetzung der Wehrkraft (1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft: 1. wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht; 2. wer es unternimmt, einen Soldaten oder Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes zum Ungehorsam, zur Widersetzung oder Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung zu verleiten oder sonst die Manneszucht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu untergraben; 3. wer es unternimmt, sich oder einen anderen durch Selbstverstümmelung, durch ein auf Täuschung berechnetes Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen. (2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden. (3) Neben der Todes- und der Zuchthausstrafe ist die Einziehung des Vermögens zulässig.“ – Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (1938).
- ↑ a b Niederländer ehren einen Wehrmachtssoldaten. In: Welt Online. Abgerufen am 21. Februar 2015.
- ↑ Der gute Deutsche von Goirle. In Holland wird erstmals ein Wehrmachtssoldat geehrt. In: badische-zeitung.de. Abgerufen am 21. Februar 2015.