Hinweisgeberschutzgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden |
| Kurztitel: | Hinweisgeberschutzgesetz |
| Abkürzung: | HinSchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | Art. 74 GG |
| Rechtsmaterie: | u. a. Wirtschaftsrecht |
| Fundstellennachweis: | 450-34 |
| Erlassen am: | Art. 1 G vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) |
| Inkrafttreten am: | überw. 2. Juli 2023, § 41 schon am 3. Juni 2023 (Art. 10 G vom 31. Mai 2023) |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 16 G vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 vom 27. Dezember 2024) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2024 (Artikel 23 Absatz 3 G vom 27. Dezember 2024) |
| Weblink: | Text des Hinweisgeberschutzgesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft (§ 41 am 3. Juni 2023) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um. Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023.[1]
Durch das Gesetz sollen Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen in Deutschland und den Institutionen der Europäischen Union und zum Schutz der Meldenden normiert werden. Externe Meldestellen bearbeiten auch anonym eingehende Meldungen.
Als Begründung für das Gesetz wird Folgendes angeführt: Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon hindern können.[2]
Meldestellen
Es gibt im Sinne des Gesetzes interne und externe Meldestellen. Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) sind in Unternehmen vorzuhalten. Die externen Meldestellen werden von der öffentlichen Hand eingerichtet (§§ 19 bis 31 HinSchG). Eine zentrale externe Meldestelle wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet,[3] ihre Arbeitsweise ist in der HEMBV[4] geregelt. Daneben werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt in externe Meldestellen überführt. Zudem gibt es externe Meldekanäle der Europäischen Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (AESA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).
Siehe auch
Weblinks
- Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, auf recht.bund.de
- ↑ Gesetzgebung: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Bundesministerium der Justiz, 13. April 2023, abgerufen am 24. Juli 2023.
- ↑ Hinweisgeberstelle. In: formulare.bfj.bund.de. Bundesamt für Justiz, abgerufen am 3. Mai 2025.
- ↑ HEMBV – Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes. Abgerufen am 11. August 2023.