Grenzwand

Die Grenzwand, ein Begriff aus dem Bau- bzw. Nachbarrecht, ist eine bauliche Anlage (Wand), die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet worden ist. Mit der Grenzwand wird die Grenze nicht überbaut, sondern sie ist vollständig auf dem Grundstück des Bauherrn errichtet. Damit ist der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Grenzwand steht, auch der alleinige Eigentümer dieser Grenzwand; diese Wand wird somit nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum beider angrenzender Grundstückseigentümer.[1]

Von der Nachbarwand unterscheidet sich die Grenzwand dadurch, dass sie ganz auf dem Grundstück des Erbauers, jedoch unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet wird (vgl. nur exemplarisch §§ 7, 19 Nachbarrechtsgesetz des Landes NRW (NachbG NW)[2]). Ein geringfügiger Abstand zur Grenze kann dabei außer Betracht bleiben;[3] ein Abstand von 10 cm ist unerheblich.[4]

Die Bebauung eines Grundstücks direkt an der Grenze zum Nachbarn ist nach den einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Bauvorschriften nur eingeschränkt möglich: normalerweise ist bei der Bebauung von Grundstücken der Bauwich, d. h. ein Abstand zum Nachbargrundstück, einzuhalten.

Die Bebauung der Grenze ist z. B. bei Garagen und Doppel- oder Reihenhäusern denkbar. Neben der Beachtung der baurechtlichen Vorschriften kann die Errichtung einer Grenzwand auch die Zustimmung des Nachbarn erfordern.

Siehe auch

Literatur

  • Heribert Grziwotz / Wolfgang Lüke / Roland R. Saller: Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., München 2020, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-74588-1
  • Heinrich Schäfer / Daniela Fink-Jamann / Christoph Peter: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl., München 2022, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-77193-4

Einzelnachweise

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032, dort Rn.12
  2. Nachbarrechtsgesetz des Landes NRW (NachbG NW)
  3. Landgericht Bonn, Urteil vom 04.03.2005 - 2 O 441/04, BeckRS 2005, 14382
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.1997 - V ZR 197/96, NJW 1997, 2595 = BeckRS 1997, 5688