Gaius Marcius Rutilus Censorinus
Gaius Marcius Rutilus Censorinus war ein römischer Politiker und Senator des 4. Jahrhunderts v. Chr.
Rutilus stammte aus der Familie der Marcier und war Sohn des viermaligen Konsuls Gaius Marcius Rutilus.
Im Jahr 311 v. Chr. war Rutilus Volkstribun. Während seiner Tätigkeit setzte er sich in den Ständekämpfen für die Sache der Plebejer ein – sein Geschlecht, die gens Marcia, gehörte zu den mächtigsten plebejischen Familien im 4. Jahrhundert v. Chr. Unter anderem brachte er gemeinsam mit seinem Amtskollegen Lucius Atilius ein Gesetz ein, das bestimmte, dass fortan 16 statt nur sechs der 24 Kriegstribunen durch die plebs gewählt wurden.[1] Auch könnte er Urheber der bei Gaius erwähnten lex Marcia adversus faeneratores („Gesetz gegen die Wucherer“) sein, die die Situation der Schuldner verbesserte.[2] Vielleicht errichtete Rutilus als Symbol für die Erfolge der Plebejer in den Ständekämpfen, die in der lex Marcia gipfelten, eine Statue des Marsyas auf dem Forum Romanum, die direkt neben der Columna Maenia und dem Comitium stand.[3]
Nach seinem Volkstribunat wurde er im Jahr 310 v. Chr., zusammen mit Quintus Fabius Maximus Rullianus, Konsul. Während seines Konsulats kämpfte er in Apulien gegen die Samniten. Aufgrund der lex Ogulnia, die den Plebejern im Jahr 300 v. Chr. den Zugang zu den römischen Priesterämtern eröffnete, wurde Rutilus gleichzeitig in die beiden wichtigsten Priesterämter aufgenommen, das des Pontifex und das des Augur. Diese außergewöhnliche Auszeichnung zeigt seine Wichtigkeit für die hinter der lex Ogulnia stehenden Auseinandersetzungen zwischen Plebejern und Patriziern.[4]
Im Jahr 295 v. Chr. war Rutilus angeblich Legat in der Schlacht von Sentinum, doch ist die Angabe recht fraglich. Ein Jahr später, 294 v. Chr. wurde er zusammen mit Publius Cornelius Arvina Zensor; ein zweites Mal im Jahr 265 v. Chr. zusammen mit Gnaeus Cornelius Blasio. Er war und blieb der einzige Mann, der mehrmals Zensor war. Offenbar wehrte er sich gegen die ihm vom Volk getragene Ehre und veranlasste ein Gesetz, das fortan die mehrmalige Wahl einer Person zum Zensor untersagte.[5] Von seiner doppelten censur stammte sein Agnomen Censorinus, das seine Nachkommen als Cognomen übernahmen.
Literatur
- Hans Georg Gundel: Marcius I. 37. In: Der Kleine Pauly (KlP). Band 3, Stuttgart 1969, Sp. 1003.
- Friedrich Münzer: Marcius 98. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band XIV,2, Stuttgart 1930, Sp. 1589 f. (Digitalisat).
Anmerkungen
- ↑ Titus Livius 9,30,3.
- ↑ Gaius, Institutiones 4,23. Dazu Claudia Conese: “Maenius absentem Novium cum carperet” (Horace, “Satires” 1.3.21): Characters, Places, Monuments. In: Hermathena. Band 193, Winter 2012, S. 33–55, hier S. 39 f.
- ↑ So rekonstruiert Claudia Conese: “Maenius absentem Novium cum carperet” (Horace, “Satires” 1.3.21): Characters, Places, Monuments. In: Hermathena. Band 193, Winter 2012, S. 33–55, hier S. 40.
- ↑ Friedrich Münzer: Marcius 98. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band XIV,2, Stuttgart 1930, Sp. 1589 f., hier Sp. 1590 (Digitalisat).
- ↑ Valerius Maximus 4,1,3; Plutarch, Coriolanus 1,1.