Freihändiger Verkauf
Freihändiger Verkauf steht für die Veräußerung einer Sache
- im Schuldrecht als Erfüllungssurrogat (§ 385 BGB, § 373 HGB), siehe Selbsthilfeverkauf
- im Sachenrecht zur Pfandverwertung durch den Pfandgläubiger (§ 1221, § 1295 BGB), siehe Pfandrecht (Deutschland)
- im Zwangsvollstreckungsrecht wegen einer Geldforderung zur anderweitigen Verwertung einer von dem Gerichtsvollzieher in Besitz genommenen körperlichen Sache (§ 825 ZPO), siehe Zwangsversteigerung (Deutschland)
- im Wertpapierrecht als eine Form der öffentlichen Platzierung von Anleihen, siehe Anleihe