Fürsorgepflicht
Der Begriff der Fürsorgepflicht beschreibt die gesetzliche Pflicht von natürlichen oder juristischen Personen, für das Wohlergehen anderer Personen Sorge zu tragen.
Verschiedene Rechtsgebiete und Rechtsfolgen von Verstößen
Die Fürsorgepflicht ist in verschiedenen Rechtsgebieten jeweils für die betroffenen Normadressaten geregelt. Entsprechend unterscheiden sich auch die Rechtsfolgen, die aus einem Verstoß resultieren.
Arbeitsrecht
Im deutschen Arbeitsrecht ergibt sich die Fürsorgepflicht ausdrücklich aus §§ 617 bis 619 BGB und zudem als Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB zu dem Arbeitsverhältnis. Die konkrete Ausgestaltung der Fürsorgepflicht erfolgt durch diverse Einzelgesetze, die überwiegend dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, jedoch über die vorgenannten BGB-Bestimmungen auch in das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einwirken ("Doppelwirkung der öffentlich-rechtlichen Normen des technischen Arbeitsschutzes").[1] Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen. Der Arbeitgeber hat insbesondere Räume oder Arbeitsmittel, die er zur Verrichtung der Dienste bereithält, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist (§ 618 Abs. 1 BGB). Konkretisiert wird die Fürsorgepflicht hinsichtlich der Umstände am Arbeitsplatz in der Arbeitsstättenverordnung, hinsichtlich allgemeiner gesundheitlicher Risiken im Arbeitsschutzgesetz, hinsichtlich angemessener Arbeitszeiten im Arbeitszeitgesetz, bezüglich Teilzeitarbeit und Befristungsabsprachen im Teilzeit- und Befristungsgesetz, in Bezug auf besondere Regelungen des Jugendschutzes im Jugendarbeitsschutzgesetz, hinsichtlich des Schutzes von Frauen vor und nach der Geburt ihrer Abkömmlinge im Mutterschutzgesetz, sowie hinsichtlich der Prävention von Unfällen durch die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII. Im weiteren Sinne können auch die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Fürsorgepflicht gezählt werden, nach welchen der Arbeitgeber im Krankheitsfall zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für sechs Wochen verpflichtet ist (siehe auch § 617 BGB). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich zudem auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialabgaben.
Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nach, indem er gegen die Bestimmungen der jeweiligen Gesetze verstößt, erwachsen hieraus verschiedene Rechtsfolgen:
- Der Arbeitnehmer hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erfüllung der Fürsorgepflichten nach Maßgabe der jeweiligen Einzelgesetze (zum Beispiel auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich drohender Gefahren am Arbeitsplatz nach § 5 Abs. 1 ArbSchG[2] oder auf Bereitstellung von erforderlicher Arbeitsschutzkleidung nach § 3 ArbSchG[3]).
- Der Arbeitnehmer kann die Erbringung seiner Arbeitsleistung durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB bis zu dem Zeitpunkt verweigern, in welchem der Arbeitgeber seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt, wobei der Arbeitnehmer weiterhin Lohn nach § 615 S. 1 BGB beanspruchen kann.[4]
- Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln der §§ 280 ff. BGB Ersatz des Schadens verlangen, der dem Arbeitnehmer dadurch entstanden ist, dass der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht pflichtwidrig und schuldhaft verletzt hat. Der Schadensersatzanspruch ist in der Praxis wenig bedeutungsvoll, da der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der unterbliebenen Schutzmaßnahme und dem eingetretenen Schaden für den Arbeitnehmer häufig schwer zu erbringen ist und etwaige Vermögensnachteile vielfach ohnehin über andere Rechtsinstitute (wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Einstandspflicht der Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen) abgedeckt sind.[5]
- Dem Arbeitgeber können durch die zuständigen Aufsichtsbehörden Bußgelder nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auferlegt werden (siehe bspw. § 25 ArbSchG, § 22 ArbZG).
- Der Arbeitgeber bzw. die jeweilig für das Unternehmen handelnden Personen können sich in schweren Fällen strafbar machen (siehe bswp. § 26 ArbSchG, § 23 ArbZG).
Arzt- und Behandlungsrecht
Fürsorge und Selbstbestimmung prägen auch das ärztliche Handeln im medizinischen Kontext, wobei das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung der Pflicht des Arztes zur ärztlichen Fürsorge gegenüber steht. Dabei kann die Fähigkeit zur Autonomie eingeschränkt sein, zum Beispiel bei Patienten mit kognitiven Problemen, oder durch faktische Hindernisse, wie eine fehlende Äußerungsmöglichkeit, sowie durch Krankheit oder Behinderung. Die Autonomiefähigkeit fehlt zum Beispiel vollständig bei Wachkomapatienten (siehe hierzu: Apallisches Syndrom), Bewusstseinsstörungen, schwerer Demenz oder gestörter Krankheitseinsicht.[6] Dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung steht die Pflicht des Arztes zur ärztlichen Fürsorge gegenüber. Die Fürsorgepflicht bezeichnet die ärztliche Sorge um das Wohlergehen seines Patienten. Rechtlich verankert ist sie im Berufsrecht, in der Bundesärzteordnung (BÄO) und in der (Muster-)Berufsordnung (MBO) für Ärzte, die als oberstes Gebot ärztlichen Handelns die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten bestimmen (§ 1 Abs. 1 BÄO und § 1 Abs. 2 MBO). Hier steht man vor der Frage, bis wohin die fürsorgliche Entscheidung noch die Fähigkeit des Patienten zur Selbstbestimmung beachtet und ab wann sie die Grenze zur Bevormundung überschreitet.[6]
Fallbeispiel: Eine erwachsene, schwangere Patientin verlangt kurz vor der Geburt einen Kaiserschnitt. Der Arzt sagt zu Recht, dass das Kind ohne Probleme durch den Geburtskanal zur Welt kommen kann. Muss er sich dem Willen der Patientin beugen? Hier verlangt eine einsichtsfähige, volljährige Patientin einen Eingriff in ihren Körper, der zwar nicht zwingend notwendig ist, für den aber auch keine Kontraindikation vorliegt. Die Schwangere darf selbst darüber entscheiden, was mit ihrem Körper geschieht. Die Verfügungsgewalt über den eigenen Körper gehören in Deutschland juristisch gesehen zum Recht auf Selbstbestimmung, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit von unserer Verfassung verbürgt ist. Das Verlangen eines Kaiserschnitts rechtfertigt die Körperverletzung, die der Arzt begeht, wenn er den Kaiserschnitt durchführt. Die Einwilligung der Schwangeren, die in diesem Verlangen steckt, führt zur Straffreiheit des Arztes. Er kann den Kaiserschnitt durchführen. Besteht dagegen aber bei einer natürlichen Geburt keine Gefahr für das Kind, während der Kaiserschnitt mit erheblichen Risiken für die Gesundheit der Schwangeren verbunden ist, so besteht keine Verpflichtung des Arztes, den Kaiserschnitt zwangsweise vorzunehmen.[6]
Beamten- und Soldatenrecht
Im Beamtenrecht ist der Dienstherr (in der Regel das Land oder der Bund) gehalten, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen (§ 78 BBG). Das gilt auch gemäß § 45 BeamtStG für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für Landesbeamte finden sich Regelungen in den Landesbeamtengesetzen. Die für Arbeitnehmer geltenden Schutzbestimmungen sind auf Beamte zwar nicht unmittelbar anwendbar, ihr Inhalt wird – soweit er nicht wie in § 87 BBG in Bezug auf die Arbeitszeit gesondert geregelt ist – (abgeschwächt) jedoch in die zentrale Vorschrift des § 78 BBG hineingelesen, weshalb sich für die Fürsorgepflicht gegenüber Beamten eine Vielzahl von Einzelentscheidungen der Verwaltungsgerichte zur konkreten Ausgestaltung findet.[7]
Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nicht nach, indem er gegen die Bestimmungen der jeweiligen Gesetze verstößt, erwachsen hieraus verschiedene Rechtsfolgen:
- Der Beamte hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Dienstherrn auf Erfüllung der Fürsorgepflicht (zum Beispiel auf Verleihung der Berechtigung, die Bezeichnung "a.D." zu führen),[8] wobei vor Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 126 Abs. 2 BBG ein Vorverfahren durchzuführen.
- Der Beamte hat einen Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich der durch die Verletzung der Fürsorgepflicht eingetretenen Nachteile (zum Beispiel auf Zurückversetzung nach fürsorgewidriger Versetzung des Beamten auf eine andere Stelle).[9]
- Der Beamte hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn, wenn die Fürsorgepflicht nicht mehr erfüllt werden kann und die aus ihrer Verletzung entstandenen negativen Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können (zum Beispiel wenn ein Land dem Kind seines Beamten zu Unrecht Kindergeld verwehrt und der Landesbeamte deswegen in die private Krankenversicherung wechselt, um etwaige Kosten für Behandlungen des Kindes abzusichern und ein Rückwechsel in die gesetzliche Krankenkasse anschließend nicht mehr möglich ist).[10]
Entsprechendes gilt nach §§ 30-36 SG für Soldaten.
Familienrecht
Im Familienrecht besteht insbesondere zwischen den Eltern und ihrem Kind eine Fürsorgepflicht sowie zwischen Ehegatten in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Fürsorgeverhältnisse der Vormundschaft, der Betreuung und der Pflegschaft sind den Fürsorgepflichten der elterlichen Sorge nachgebildet.
Elterliche Sorge
Nach § 1626 BGB steht im Rahmen der elterlichen Sorge, die Fürsorgepflicht für (minderjährige) Kinder der leiblichen Mutter (§ 1591 BGB) und dem Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, zu (§ 1592 BGB).[11] Sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge und sollen insgesamt „einen grundlegenden, allgemein gültigen und objektiven Bereich menschlicher Bedürfnisse ab[decken]“.[12] Bei der Ausübung steht das Kindeswohl im Vordergrund (§ 1627 BGB). Die elterliche Sorge endet nach § 1626 BGB („für das minderjährige Kind“) in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes.
Nach § 1618 BGB schulden sich Eltern und Kind zeitlich unbeschränkt gegenseitig Beistand und Rücksicht; die Vorschrift ist jedoch lediglich als Ausgestaltung eines allgemeinen Rechtsgedanken zu verstehen und wird durch die spezielleren Vorschriften des Familienrechts konkretisiert und eingeschränkt.[13] Kern der wechselseitigen Pflichten zwischen volljährigen Kindern, Eltern und Großeltern ist die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB. Aus § 1612 BGB ergibt sich, dass die Unterhaltspflicht auf eine Leistung in Geld gerichtet und beschränkt ist. So schulden Kinder ihren Eltern nach der gesetzlichen Konzeption Unterhalt nur in Form von Geld, nicht aber beispielsweise in Form von persönlichen Pflegeleistungen, wenn diese im Alter pflegebedürftig werden. Ein solcher Anspruch kann aufgrund der spezielleren Regelung in § 1612 BGB im Regelfall auch nicht aus der Generalklausel des § 1618 BGB erwachsen.[14]
Verletzen die Eltern die Fürsorgepflichten, besteht zunächst ein zivilrechtlicher Erfüllungsanspruch des Kindes, der praktisch jedoch bedeutungslos ist, da die Eltern das Kind vertreten und den entsprechenden Anspruch regelmäßig nicht gegen sich selbst durchsetzen werden. Praktisch relevant ist die Möglichkeit des Familiengerichts nach § 1666 BGB den Eltern gegen deren Willen Maßnahmen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung aufzuzwingen oder einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht in Teilbereichen oder vollständig zu entziehen.
Eheliche Lebensgemeinschaft
Innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht nach § 1353 BGB eine gegenseitige Pflicht zur Fürsorge und zur Förderung des ehelichen Zusammenlebens, die in ihren einzelnen Facetten gesetzlich lediglich rudimentär geregelt ist und durch eine Vielzahl von gerichtlichen Einzelentscheidungen und Literaturbeiträgen umrissen wird.[15] Typischer Inhalt der Fürsorgepflichten in der ehelichen Lebensgemeinschaft sind die Versorgung des anderen Teils im Krankheitsfall,[15] bei Suchterkrankungen[16] und die Verhütung von und die Pflege nach Unfällen,[15] da die Ehegatten insoweit eine gegenseitige Garantenstellung trifft. Nach Ansicht des BGH macht sich ein Ehegatte der Tötung durch Unterlassen strafbar, wenn er eine beabsichtigte Selbsttötung des Ehegatten nicht verhindert.[17] Die Pflichten stehen unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt; sie reichen nur soweit, wie der fürsorgenden Person die Unterstützung zugemutet werden kann und umfassen etwa nicht die Pflicht, zwecks Pflege eines schwerbehinderten Ehegatten auf jegliche eigene Erwerbstätigkeit zu verzichten.[18] Aus § 1360 BGB ergibt sich eine wechselseitige Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten.
Sonstige
Eine Fürsorgepflicht haben auch der Vormund (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB), Betreuer (§ 1896 Abs. 2 BGB, § 1901 BGB) oder Pfleger (§ 1915 Abs. 1 BGB). Die dortigen Regelungen sind der elterlichen Sorge nachgebildet.
Lehrer
Die Fürsorgepflicht des Lehrers bezeichnet die Pflicht, für das Wohlergehen der Schüler und Schulpflichtigen Sorge zu tragen. Die Fürsorge- und Obhutspflicht sind Amtspflichten von Lehrern (Art. 34 Satz 1 GG). Die Primärverantwortung der Lehrer sind Pflichten, Schulkinder vor Schäden in Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu bewahren.[19] Die Amtspflicht besagt außerdem, dass sich jede Lehrkraft bei ihrer Amtsausübung sämtlicher Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten hat. Das schließt das bürgerliche Recht in § 823 Abs. 1 BGB, das u. a. die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kinder beinhaltet, mit ein.[20]
Die Fürsorgepflichten der Lehrer gegenüber ihren Schülern ergeben sich aus den Schulgesetzen der Bundesländer, etwa aus § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW („die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler“). Sie ergibt sich auch aus der allgemeinen Aufsichtspflicht der Schule, die auf der hohen Schutzbedürftigkeit der Schüler beruht (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW).
Sonstige Fürsorgepflichtige
Auch im öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich (etwa Jugendarbeiter; Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB) oder sonstigem privaten Lebensbereich (etwa nichteheliche Lebensgemeinschaft, Patchwork-Familie) können sich solche Pflichten ergeben.[21] Auch die Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII können Fürsorgepflichten auslösen. Beamte des Straf- und Maßregelvollzugs trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber Gefangenen, für deren körperliche und geistige Gesundheit ist zu sorgen (§ 56 Abs. 1 StVollzG).
International
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers („Dienstgeber“) für Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ergibt sich in Österreich aus § 1157 ABGB. Danach hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. In der Schweiz ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR). Sie verpflichtet diesen, den Arbeitnehmern Schutz und Fürsorge zu verschaffen und alles zu unterlassen, was ihren berechtigten Interessen entgegenstehen könnte. Im Vordergrund stehen der allgemeine Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer (Art. 328 OR), der Datenschutz (Art. 328b OR), die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz), der Vermögensschutz sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Art. 330a OR).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ BAG, Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 241/08 = NZA 2009, 775 Rn. 25
- ↑ BAG, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06 = NZA 2009, 102
- ↑ BAG, Urteil vom 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 = 2010,99
- ↑ Bernd Waas/Anita Palonka/Daniel Hlava: NomosKommentar Arbeitsrecht. In: Martin Wolmerath (Hrsg.): Nomos Kommentare. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2022, BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen Rn. 16.
- ↑ Bernd Waas/Anita Palonka/Daniel Hlava: NomosKommentar Arbeitsrecht. In: Martin Wolmerath (Hrsg.): Nomos Kommentare. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2022, BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen Rn. 17-19.
- ↑ a b c Recht: Fürsorge oder Selbstbestimmung? Deutsches Ärzteblatt, abgerufen am 14. Mai 2021.
- ↑ Dr. Klaus Joachim Grigoleit: Bundesbeamtengesetz Kommentar. Hrsg.: Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis. 6. Auflage. C.H.BECK, München 2022, BBG § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rn. 10-18.
- ↑ VGH München ZBR 1972, 308
- ↑ Dr. Klaus Joachim Grigoleit: Bundesbeamtengesetz Kommentar. Hrsg.: Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis. 6. Auflage. C.H.BECK, München 2022, BBG § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rn. 20.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 = NVwZ 2001, 685
- ↑ Huber: Münchener Kommentar zum BGB. Hrsg.: Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker. 9. Auflage. C.H.BECK, München 2024, BGB § 1626 Rn. 16.
- ↑ Corinna Mieth, Positive Pflichten: Über das Verhältnis von Hilfe und Gerechtigkeit in Bezug auf das Weltarmutsproblem, 2012, S. 15 ff.
- ↑ Pöcker: BeckOK BGB. Hrsg.: Prof. Dr. Wolfgang Hau. 75. Edition. C.H.BECK, München 1. August 2025, BGB § 1618 Rn. 4.
- ↑ OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.10.2013 - 15 U 61/12 = BeckRS 2013, 21409 zur wortgleichen Vorschrift des § 1618a BGB
- ↑ a b c Hahn: BeckOK BGB. Hrsg.: Prof. Dr. Wolfgang Hau. 75. Edition. C.H.BECK, München 1. August 2025, BGB § 1353 Rn. 16, 17, 21-24.
- ↑ BGH, Urteil vom 14.12.1966 – IV ZR 245/65
- ↑ BGH, Urteil vom 04.07.1984 - 3 StR 96/84 = NJW 1984, 2639 bei III. 2. c) aa) (obiter dictum)
- ↑ BGH, Urteil vom 22.02.1995 - XII ZR 80/94
- ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Juni 1997, Az.: 6 U 1/97
- ↑ OLG Zweibrücken, Urteil vom 11. Dezember 1996, Az.: 3 W 152/96
- ↑ Edward Schramm, Ehe und Familie im Strafrecht, 2011, S. 357