Consecratio bonorum
Die consecratio bonorum war im römischen Recht eine einzelne Gewaltbefugnis der Volkstribunen. Die Maßnahme diente der Vermögensbeschlagnahme beim Delinquenten.
Sie gehörte zum Potential tribunizischer Gewalt und stand sie als politisches und strafrechtliches Gewaltmittel (coercitio) neben weiteren Zwangsmaßnahmen, wie Verhaftung (prensio), Einkerkerung zu Zwecken beispielsweise der Beachtung verhängter Strafen (in carcerem ducere) und ultimativ Tötung durch Sturz vom Tarpejischen Felsen (de saxo deicere).[1]
Die Reichweite der tribunizischen Gewalt war auf Vermögensgegenstände beschränkt, die innerhalb des Pomerium, also innerhalb der Stadtgrenzen, lagen. Betroffene Sachen fielen automatisch den Gottheiten Ceres, Liber und Libera gemeinschaftlich zu, wenngleich zumeist Ceres als Empfängerin in den Quellen erwähnt wird.[2] Mit feierlicher Formel und verhülltem Haupt widmete der Volkstribun das Vermögen unter Zuwendung einer Opfergabe den Göttern (Konsekration). Damit wurde die Sache heilig (sacrum) und der weltlichen Sphäre entzogen, erhoben in die Welt der Götter. Während der Zeremonie wurde gefeiert und musiziert.[3][4] An diesen Ritualakt schloss sich die Versteigerung des Vermögens an. Hiervon berichten Livius und Dionysios.[5] Nachdem der Zuschlag an den Käufer erteilt war, konnte der Betroffene die Sache(n) wieder zurückzukaufen,[6] wovon in der Frühphase der römischen Republik noch kein Gebrauch gemacht wurde.[1]
In der republikanischen Spätphase erlitt das System tribunizischer Gewalt erste Auflösungserscheinungen. Dies hatte auch Durchgriffswirkung auf die Sakrosanktität der Volkstribune.
Literatur
- Georg Wissowa: Consecratio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 896–902, hier Sp. 900–901.
- Robert Schnieders: Die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland. In: Schriften zur Rechtsgeschichte, Band 89. (zugleich Dissertation Universität Freiburg im Breisgau, 2000) Berlin, Duncker & Humblot, 2002. ISBN 3-428-10461-7.
Anmerkungen
- ↑ a b Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 577–579.
- ↑ Cicero, De domo sua 125.
- ↑ Cicero De domo sua 123; 125.
- ↑ Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer (= Handbuch der klassischen Altertumswissenschaft. 5. Abteilung, 4. Teil). C. H. Beck, München 1902 (Digitalisat); 2. Auflage 1912 (Digitalisat); davon Nachdruck 1971, ISBN 3-406-03406-3. S. 417.
- ↑ Livius 3, 55, 7.
- ↑ Dionysios 10, 42, 6.