Bundesärzteordnung

Basisdaten
Titel: Bundesärzteordnung
Abkürzung: BÄO (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Nr. 19 GG
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Ärzte
Fundstellennachweis: 2122-1
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1962
Neubekanntmachung vom: 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218)
Letzte Änderung durch: VO vom 20. März 2024
(BGBl. I Nr. 99 vom 25. März 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. März 2024
Weblink: BÄO
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Bundesärzteordnung ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Zulassungsvoraussetzungen zum ärztlichen Beruf regelt.

Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf (§ 1 Abs. 1 BÄO). Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ und bedarf der Approbation (§ 2 BÄO). Wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BÄO erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt.

Das Bundesgesundheitsministerium hat gem. § 4 BÄO in der Approbationsordnung die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation geregelt. Nach der Berufsanerkennungsrichtlinie können auch Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Einzelfallprüfung eine Approbation bei der zuständigen Landesbehörde erhalten.[1] Die Erteilung einer befristeten und gegebenenfalls auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkte Berufserlaubnis an Personen aus Drittstaaten, auch vor Abschluss der Ausbildung (§ 10 Abs. 5 BÄO),[2] steht dagegen im Ermessen (§ 10 BÄO).[3] Ohne gültiges Berufsausübungsrecht erfüllen Ärztinnen und Ärzte den Straftatbestand der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (§ 5 Heilpraktikergesetz).[4]

Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Verzicht auf die Approbation sind in §§ 5 bis 9a BÄO geregelt. Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird ebenfalls bestraft (§ 13 BÄO).

Aufgrund der Ermächtigung in § 11 BÄO hat die Bundesregierung die Gebührenordnung für Ärzte verfassungskonform erlassen.[5]

Literatur

  • Heinz Haage: Bundesärzteordnung. 2. Online-Auflage. NomosBundesrecht Erläuterungen, Rechtsstand 5. Oktober 2016.

Einzelnachweise

  1. vgl. beispielsweise Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder –und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten. Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2020 in der Fassung vom 16. April 2025.
  2. vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 8 LA 65/10
  3. Elizabeth Schumacher: Bürokratie blockiert Ärzte aus der Ukraine und Syrien. Deutsche Welle, 8. September 2024.
  4. Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland. Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, ohne Jahr, abgerufen am 8. September 2025.
  5. BVerfGE 68, 319 - Bundesärzteordnung LS 1, Rz. 27 ff.