Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden

Basisdaten
Titel: Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden
Abkürzung: BremHundeG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freie Hansestadt Bremen
Rechtsmaterie: Allgemeines Ordnungsrecht
Erlassen am: 24. Juni 2025
(Brem.GBl. S. 598)
Inkrafttreten am: 10. Juli 2025/1. Juli 2026
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bremische Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) ist ein deutsches Hundegesetz, das die Gefahren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind, abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken soll. Das BremHundeG wurde von der Bremischen Bürgerschaft am 24. Juni 2025 beschlossen und ist am 10. Juli 2025 in Kraft getreten; einige Vorschriften gelten erst ab dem 1. Juli 2026. Es ersetzte das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512).

Inhalt

Regelungen für alle Hundehalter

§ 3 Abs. 1 BremHundeG sieht ab dem 1. Juli 2026 vor, dass alle Hundehalter eine erfolgreiche theoretische und praktische Sachkundeprüfung nachweisen müssen, den sog. „Hundeführerschein“. Eine Ausnahme ist vor allem dann vorgesehen, wenn die Person innerhalb von fünf Jahren vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens über einen Zeitraum von zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder betreut hat. Der Inhalt der Sachkundeprüfung ist in § 3 Abs. 2 BremHundeG geregelt. Bei Aufnahme der Hundehaltung vor dem 1. Juli 2026 ist die Sachkundeprüfung nur für das Halten gefährlicher Hunde erforderlich (§ 20 Abs. 1 BremHundeG)

§ 4 BremHundG bestimmt, dass ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch einen Transponder, in dem eine unveränderliche Chipnummer gespeichert ist, fälschungssicher gekennzeichnet werden muss; ferner ist der Hund in einem anerkannten Haustierregister zu registrieren (§ 5 BremHundeG). In § 6 BremHundeG ist außerdem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.

Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 BremHundeG Leinenpflichten an bestimmten Orten, wie etwa Fußgängerzonen, Park- und Grünanlagen und gemeinschaftlich genutzten Flächen von Mehrfamilienhäusern, oder bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen vor.

Regelungen für gefährliche Hunde

Die §§ 7 bis 14 BremHundeG treffen besondere Bestimmungen für sog. gefährliche Hunde.

Dabei ist die Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Ortspolizeibehörde im Einzelfall festzustellen. Ein Verfahren wird eingeleitet, wenn ein Hinweis darauf besteht, dass das Tier eine gesteigerte Aggressivität aufweist, etwa Menschen oder Tiere gebissen hat (§ 7 Abs. 1 BremHundeG). Darüber hinaus gelten gemäß § 7 Abs. 3 BremHundeG Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier stets als gefährliche Hunde (sog. Rasseliste).

Das Halten eines im Einzelfall als gefährlich angesehenen Hundes bedarf nach § 8 BremHundeG einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, die gemäß § 9 BremHundeG unverzüglich nach Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen ist; innerhalb von drei Monaten sind die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen (§ 10 Abs. 5 BremHundeG).

Die Erlaubnis ist nach § 10 Abs. 1 BremHundeG an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist insbesondere, dass durch einen Wesenstest der Nachweis, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten fähig ist, geführt wird (§ 13 BremHundeG). Zudem muss der Halter zuverlässig sein, d. h. vor allem keine Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe geführt haben, begangen haben (§ 11 BremHundeG). Zudem muss er persönlich geeignet, insbesondere geschäftsfähig und nicht alkohol- oder rauschmittelabhängig sein (§ 12 BremHundeG).

Die Haltung eines gefährlichen Hundes aus der Rasseliste ist nach § 8 Abs. 3 BremHundeG grundsätzlich verboten, kann aber gemäß § 10 Abs. 4 BremHundeG ausnahmsweise erlaubt werden, wenn das Tier nachweislich nicht zu aggressivem Verhalten neigt.

Nach § 14 Abs. 3 BremHundeG ist ein gefährlicher Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke anzuleinen und muss einen beißsicheren Maulkorb tragen.

Regelungen vor dem 10. Juli 2025

Das bis zum 9. Juli 2025 geltende Bremer Hundegesetz (HuG BR) enthielt in erster Linie Regelungen für gefährliche Hunde.

Nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HuG BR galten Hunde im Einzelfall als gefährlich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bereits gebissen haben. Das Gleiche galt für Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen. Außerdem begründete insbesondere eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe die Annahme der Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 HuG BR). Nach § 1 Abs. 3 HundeG erfüllten Tiere bestimmter Rassen, wie Pitbull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire-Terrier sowie Staffordshire Bullterrier, diese Voraussetzungen (sog. Rasseliste).

Das Halten der Tiere von der Rasseliste war nach § 3 Abs. 1 HuG BR grundsätzlich verboten. Ausnahmen galten zum einen für Tiere, die sich nicht länger als einen Tag in Bremen aufhielten und für gemeinnützige Tierheime (§ 3 Abs. 2 und 3 HuG BR). Zum anderen enthielt § 3 Abs. 4 HuG BR Sonderregelungen für Fundtiere, nach dem Tierschutzrecht fortgenommene Hunde, polizeilich sichergestellte Tiere sowie Hunde aus Tierheimen. Dabei musste der künftige Halter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, mithin insbesondere nicht gravierend strafrechtlich verurteilt und nicht alkohol- oder rauschmittelabhängig sein (§ 3 Abs. 5 HuG BR).

§ 1 Abs. 6 HuG BR sah vor, dass gefährliche Hunde durch einen Mikrochip zu kennzeichnen sind und der Halter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hat. Gem. § 2 Abs. 1 HuG BR waren diese Tiere außerhalb des befriedeten Besitztums bzw. der Wohnung und in öffentlichen Einrichtungen an der Leine zu führen und mussten dort unter den in § 2 Ans. 2 HuG BR genannten Voraussetzungen (Beißvorfall, erhebliche Verletzung, Tier der Rasseliste) einen beißsicheren Maulkorb tragen; hiervon konnten für die Tiere aus der Rasseliste Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine bestandene Begleithundeprüfung oder ein bestandener Wesenstest nachgewiesen wurden (§ 2 Abs. 3 HuG BR). Ferner waren gefährliche Hunde ausbruchssicher unterzubringen (§ 3 Abs. 7 HuG BR).

Dem Halter eines gefährlichen Hundes, der sich als bissig erwiesen hat, sollte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HUG BR von der Ortspolizeibehörde die Führung eines Sachkundenachweises auferlegt werden. Außerdem wurde in diesem Falle die Zuverlässigkeit des Halters überprüft (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HuG BR). Entsprechendes galt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 HuG BR bei Verstößen gegen die obigen Verhaltenspflichten. Wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des HuG BR festzustellen waren, kein Sachkundenachweis vorgelegt wurde oder die Zuverlässigkeit des Halters nicht gegeben war, sollte das Halten des gefährlichen Hundes untersagt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 HuG BR).

Nur wenige Bestimmungen des HuG BR betrafen alle Hundehalter. So konnte die Ortspolizeibehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HuG BR die Vorlage eines Sachkundenachweises verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde bestanden. Wurde der Hund wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 HuG BR nicht von einer geeigneten Person geführt, konnte zudem die Zuverlässigkeit des Halters überprüft werden (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HuG BR). Bestanden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren und bei Unzuverlässigkeit des Halters konnte gemäß § 4 Abs. 6 HuG BR die Haltung von Hunden befristet oder unbefristet untersagt werden.

Läufige Hündinnen sowie alle Hunde beim Zusammenkommen vieler Menschen, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften oder Einkaufszentren, waren an der Leine zu führen (§ 5 Abs. 2 HuG BR). Schließlich mussten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband mit den Daten des Halters tragen (§ 5 Abs. 3 HuG BR).