Bildtafel der Binnenschifffahrtszeichen in Deutschland
Diese Bildtafel der Schifffahrtszeichen in Deutschland beinhaltet die gültigen Schifffahrtszeichen gemäß Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Stand Oktober 2019).
Binnenschifffahrt
Die hier abgebildeten Schifffahrtszeichen entsprechen denen in Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten Zeichen.
Verbotszeichen
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A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt -
A.1 Brücke, Sperrwerk, oder Schleuse geschlossen -
A.1 Anlage dauerhaft gesperrt -
A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt -
A.1 Vorübergehendes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt -
A.1 Langdauerndes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt -
A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar. -
A.2 Überholverbot, allgemein -
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. -
A.4 Verbot des Begegnens und Überholens -
A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. -
A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. -
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. -
A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. -
A.8 Wendeverbot -
A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen -
A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen als Lichtzeichen -
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren -
A.11 Verbot der Einfahrt -
A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb -
A.13 Fahrverbot für ein Sportboot -
A.14 Verbot des Wasserskilaufens -
A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug -
A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt -
A.17 Verbot des Segelsurfens -
A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw.). -
A.20 Bade- und Schwimmverbot
Gebotszeichen
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B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen -
B.2a Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt -
B.2b Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt -
B.3a Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt -
B.3b Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt -
B.4a Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren -
B.4b Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren -
B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten -
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) gegenüber dem Ufer nicht zu überschreiten -
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben -
B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen -
B.9a Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern -
B.9b Gebot wie B.9a -
B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen -
B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen -
B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen -
B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen -
B.12 Gebot, Nutzung von Landstromanschlüssen
Zeichen für Einschränkungen
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C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt -
C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt -
C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt -
C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben -
C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss
Empfehlende Zeichen
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D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beide Richtungen -
Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt) -
Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt), vertikale Variante -
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten -
D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren
Hinweiszeichen
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E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt -
E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung -
E.3 Hinweis auf ein Wehr -
E.4a Nicht frei fahrende Fähre -
E.4b Frei fahrende Fähre -
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht -
E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist -
E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind -
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen -
E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel[1] führen muss -
E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss -
E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss -
E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss -
E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss -
E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss -
E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss -
E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss -
E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss -
E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss -
E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss -
E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss -
E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht -
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht -
E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens -
E.8 Hinweis auf eine Wendestelle -
E.9a Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße -
E.9b Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße -
E.9c Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße -
E.10a Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße -
E.10b Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein -
E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. -
E.13 Trinkwasserzapfstelle -
E.14 Fernsprechstelle -
E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb -
E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot -
E.17 Wasserskistrecke -
E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug -
E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt -
E.20 Erlaubnis für Segelsurfen -
E.21 Nautischer Informationsfunk, im Beispiel Kanal 18 -
E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.) -
E.23/I Hochwassermarke Marke I -
E.23/II Hochwassermarke Marke II -
E.24 Kitesurfstrecke -

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E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot -
Hinweis auf Düker -
Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder heraus zu heben
Zusätzliche Schilder, Pfeile und Aufschriften


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Anhalten: Zoll -
Achtung Fähre -
Einen langen Ton geben -
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht und leuchtender Pfeil -
Einfahrtzeichen linkes Ufer -
Einfahrtzeichen rechtes Ufer -
Hinweis auf eine Wendestelle, mit Maximallängenangabe -
Bezeichnung einer Wasserskistrecke in Form einer Sondertonne
Fahrwassertonnen und Körperzeichen
Gesperrte Wasserflächen, Lokalsystem
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A.17a Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder (Badezone) -
A.17b Sperrgebiete
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B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen -
B.11a Backbordseite des Fahrwassers stromab (linkes Ufer), Steuerbordseite des Fahrwassers stromauf (rechtes Ufer) -
B.11b Steuerbordseite des Fahrwassers stromab (rechtes Ufer), Backbordseite des Fahrwassers stromauf (linkes Ufer) -
Anlage 8 Bild 3 Spaltung des Fahrwassers -
Anlage 8 Bild 15 Bezeichnung eines Radarzieles -
Anlage 8 Bild 33 Bezeichnung einer gesperrten Wasserfläche
Abzweige, Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
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B.13a Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers -
B.13b Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Bezeichnung von Hindernissen im Fahrwasser
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Anlage 8 Bild 8 Hindernis auf der rechten Seite -
Anlage 8 Bild 9 Hindernis auf der linken Seite
Reeden, Lokalsystem
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B.14a Allgemeine Reeden -
B.14b Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern -
B.14c Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge
Gefahrenstellen, Kardinalsystem

Die Spitzen der Toppzeichen geben an, wo sich der schwarze Tonnenanstrich befindet.
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B.15a Nord-Kardinal-Zeichen -
B.15b Ost-Kardinal-Zeichen -
B.15c Süd-Kardinal-Zeichen -
B.15d West-Kardinal-Zeichen
Feuer-Kardinalzeichen
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B.15a Nord-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit dauerndem Funkel -
B.15b Ost-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 3 Funkeln -
B.15c Süd-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink -
B.15d West-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 9 Funkeln -
B.15 Gefahrenstellen
Nord: Q
Ost: Q(3)10s
Süd: Q(6)+LFl.15s
West: Q(9)15s -
B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
Q
= ununterbrochene Blitze
1 Blitz pro Sekunde -
B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
Q(3)10s
= 3 Blitze + Pause
in 10 Sekunden -
B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
Q(6)+LFl.15s
= 6 Blitze + 1 Blink + Pause
in 15 Sekunden -
B.15d West-Kardinal-Zeichen
Q(9)15s
= 9 Blitze + Pause
in 15 Sekunden
Einzelgefahrenstelle
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B.15e Einzelgefahrenstelle
Besondere Gefahrenstelle
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B.16 Besondere Gebiete und Stellen -
B.17 Festmachetonne
Siehe auch
- Bildtafel der Schifffahrtszeichen auf dem Bodensee
- Bildtafel der Seeschifffahrtszeichen in Deutschland
Weblinks
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Schifffahrtszeichen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (Anlage 7 BinSchStrO)
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Akustischen Signale der (Anlage 6 BinSchStrO)
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Bezeichnungen von Wasserstraßen der (Anlage 8 BinSchStrO)
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ siehe Kegelschiff