Abgrabungsgesetz
Die Abgrabungsgesetze der deutschen Bundesländer regeln die oberirdische, oberflächennahe Gewinnung von Bodenschätzen in Tagebauen, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen und nach dem Bundesberggesetz zu behandeln sind. Zudem werden in den meisten Abgrabungsgesetzen auch die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluss der Abgrabung (Herrichtung) geregelt. (vgl. nur exemplarisch § 1 Abs. 1, 3 des Abgrabungsgesetzes des Landes NRW)
Es geht hier insbesondere um Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Torf und Moorschlamm. (vgl. nur exemplarisch § 1 Abs. 2 Abgrabungsgesetz NRW)
Grundsätzlich sind entsprechende Abgrabungen genehmigungspflichtig. (vgl. nur exemplarisch § 3 Abs. 1 Abgrabungsgesetz NRW).
Typischerweise schließt die Abgrabungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AbgrG NRW die aufgrund der Landesbauordnung, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Landesforstgesetzes oder des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen für die Abgrabung und Herrichtung erforderlichen Verwaltungsentscheidungen ein (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Oktober 1997, Az. 10 A 4574/94).
Literatur
- Die baurechtlichen Probleme des Abgrabungsrechts werden zumeist in den Kommentaren zu den Landesbauordnungen mitbesprochen
- Michael Bongartz: Leitfaden durch die Genehmigungsverfahren in NRW, Mineralische Rohstoffe (Zeitschrift) 2005 -Heft 7-, 24 [1] (Anmerkung: Der Aufsatz ist zwar auf NRW bezogen, kann in seinen grundsätzlichen Aussagen aber auch durchaus auf die anderen Bundesländer angewendet werden!)