Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist nach § 40 VwGO in Deutschland eine von zwei Voraussetzung dafür, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist und somit zentrales Abgrenzungsmerkmal zwischen Klagebegehren, die vor den Verwaltungsgerichten und nicht vor den Zivilgerichten verfolgt werden müssen.

Definition der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die für die rechtliche Behandlung des Klagebegehrens in materieller Hinsicht Normen des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind. Erster Anknüpfungspunkt für diese Zuordnung ist der Sachvortrag des Klägers. Dabei ist zu beachten, dass die wahre Rechtsnatur des Begehrens maßgeblich ist, nicht die subjektive Bewertung des Klägers. Unerheblich für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist es, wenn sich Normen, die beispielsweise dem Zivilrecht zugeordnet sind, lediglich auf Vorfragen beziehen. Eine Abgrenzung in solchen Fällen kann sich als besonders schwierig erweisen.

Dazu ein Beispielsfall: Eine Ausländerin ist mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und bekommt während der Ehe ein Kind. Die Ehe wird bald darauf geschieden. Später ficht der Vater erfolgreich die Vaterschaft nach zivilrechtlichen Vorschriften des BGB an. Daraufhin soll die Ausländerin ausgewiesen werden. Die Ausländerbehörde argumentiert, die Mutter habe ihr Bleiberecht verloren, da die Anfechtung des Vaters dazu geführt habe, dass das Kind rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Die Ausländerin klagt vor dem Verwaltungsgericht und macht geltend, dass sie weiterhin ein Bleiberecht besitze, da ihr Kind die deutsche Staatsbürgerschaft habe und dieses nicht rückwirkend entfallen könne. In diesem Fall ist das Klagebegehren die Anfechtung der Ausweisungsverfügung. Die Ausweisung ist im Ausländerrecht geregelt und dieses ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Folglich liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Inwieweit die zivilrechtliche Anfechtung der Vaterschaft wirksam war und welche Folgen daraus resultieren, ist dagegen lediglich eine Vorfrage und weist die Streitigkeit gerade nicht als eine privatrechtliche aus.

Theorien zur Abgrenzung in Zweifelsfällen

Bestehen Zweifel darüber, ob die Normen, auf die sich der Streitgegenstand stützt, dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen sind, ist eine Abgrenzung mittels drei etablierter Abgrenzungstheorien (Interessentheorie, Subordinationstheorie, Modifizierte Subjektstheorie) vorzunehmen. Die Theorien dienen dabei zur Einordnung einer Norm in das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gebiet.

Sonstiges

Zweites Kriterium für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist, dass die öffentlich-rechtliche Streitigkeit auch nicht-verfassungsrechtlicher Art ist.

Nach in § 51 Abs. 1 SGG sind die Sozialgerichte für bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorrangig zuständig.